Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 16. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. 
Die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schieß- 
gewehre zu untersuchen. 
§&. 17. In den Coupées, in welchen nach äußerer Bezelchnung Taback nicht ge- 
raucht werden darf, ist solche“e unter allen Umständen verboten. 
6 18. Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht mit 
sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belästigt werden. 
6 19. Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen. Ein Glei- 
ches findet statt, wenn sie in den Versammlungssälen oder auf den Bahnhöfen betroffen 
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz des eiwa gezahlten 
Fahrgeldes. 
* 20. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bahnpolizei-Beamten nicht fügt oder sich unanständig bentmmt, wird gleichfalls zu- 
rückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- 
und Weiterreise ausgeschlossen 
Straffällig ist, wer, nachdem das Abfahrtssignal gegeben ist und die Eisenbahn-Fahr- 
zeuge in Bewegung gesehzt sind, in diese Fabrzeuge einstelgt oder einzustelgen versucht, 
oder dabei Hülfe leistet, desgleichen wer, wührend der Zug sich in Bewegung befindet, 
eigenmächtig den Wagen öffnet oder auchusteigen versucht. 
# 21. Personen, welche sichtlich krank oder solche, welche durch ihre Nachbarschaft 
den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt 
zugelassen werden, wenn ein abgeschlossener Wagenraum für sie genommen, oder alle Rei- 
senden in dem betreffenden Coupêe sich für die Mitnahme erklären 
§. 22. Wer den in den §§. 8 bis 20 enthaltenen Verboten zuwider handelt, 
verfällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 10 Thalern Geld oder verhältnißmähiges Ge- 
fängniß, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine härtere 
Strafe siattfindet. 
§. 23. Die zur Ausübung der Bahupolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahn= 
Beamten (§ 1 und 2) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher 
unbekannt ist und sich über seine Person nicht anszuweisen vermag, oder lehteren Falls 
nicht eine der angedrohten Strase entsprechende angemessene Kaution erlegt, zu verhaften, 
wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betrof.
	        
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