Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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sen oder verfolgt wird. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergeben, 
so kann sich der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der sofortigen Verhaftung nicht 
entziehen. Jeder Verhaftete ist ungesäumt an die nächste Polizel-Behörde abzuliefern 
5. 21. Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizei, Beamten gestattek, die ver- 
hafteken Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeits= 
Personale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. 
In diesem Falle hat der Bahnpolizei, Beamte eine mit seinem Namen und seiner 
Dienstqualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der 
aufzunehmenden Contraventions-Verhandlung vertrilt, die in der Regel an demselben 
age, an welchem die Contravention staltfand, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden nach 
der Fesistellung einer Uebertretung an die competente Behörde eingesendet werden muß. 
ll. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§. 25. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande erhalten 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in der Reparatur befßindlichen 
Strecken, mlt der durch dieses Reglement (6. 51) festgestellten größten zulässigen Ge- 
schwindigkeit befahren werden kann. 
Diesenigen S eecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren 
werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus von Weitem sichtbarc, 
Signale zu bezeichnen. 
5. 26. Wesentliche Veränderungen in den bestehenden Constructionsverhältnissen 
der Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des Fürstlichen Eisenbahn = Commissars 
nicht vorgenommen werden. 
5. 27. Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen forwährend in solcher 
Breite frei gehalten werden, daß Gegenstände, deren Oberflächen nicht mehr als einen 
Fuß über den Schienen erhöht sind, mindesiens 5 Juß 3 Zoll, alle höheren Gegenstände 
mindestens 61/ Fuß von der Mittellinie des nächsien Geleises Abstand haben. 
§. 28. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweglichen 
Brücken und der Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, in einer Entfernung 
von 1000 Fuß zu erkennen ist. Solche Weichen müssen, so lange sie nicht bewacht sind, 
verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken muß dies Signal durch den Me- 
chanismus zum Schließen der Brücke selbürhärig gegeben werden. 
#§. 29. In Hauvtgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe. 
bühnen mil versenkten Geleisen unzuläsüig. 
5. 30. Einfriedigungen der Bahn müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche 
Bahnbewachung nich! ausreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
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