Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Die Wegeübergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit leicht sichtbaren Bar- 
rieren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Gelelses zu ver- 
sehen, und an den Zugbarrieren genügend große Glocken anzubringen, die zum Ertönen 
gebracht werden, wenn die Varrieren geschlossen werden sollen. 
Auch jede Zugbarriere muß mit der Hand geöffuct und geschlossen werden können. 
Wenn öffentliche Wege unmittelbar neben der Eisenbahn in gleicher Ebene mit der- 
selben, oder höher angelegt sind, so wird zwischen Weg und Eisenbahn die Anlage von 
Schupzwehren erforderlich, als welche auch Gräben mit Seitenaußvurf anzusehen sind. 
§5. 31. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lo- 
comotiven auf derselben zu erwarten sieben. 
Mindestens fünf Minuten vor dem Eintreffen des Zuges werden die Barrieren der 
Wege-Uebergänge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der Vahnhöfe werden 
von der Direction besonders festgestellt. « 
Die Barrieren vor Privat= und Feldwegen, welche nicht besonders bewacht sind, sol- 
len mit einem Schloß versehen sein, welches der Bahn-Wärter zehn Minmen vor dem 
erwarteten Eintreffen des Zuges schließen und nach dessen Durchgang wieder öffnen muß. 
Zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Viehheerden nicht 
mehr über die Bahn getrieben werden. Es müssen solche Einrichtungen getroffen wer- 
den, daß den Wärtern die Ankunft der Züge vorher bekannt wird. Wege'Ueebergänge 
in gleicher Ebene mit der Bahn müssen bei Chausseen und starkbefahrenen Communal. 
üraßen im Dunkeln so lange beleuchtet werden, als die Barrieren geschlossen sind. Auf 
den Bahnhöfen sind mindesiens eine halbe Stunde vor und eine Viertelstunde nach der 
Ankunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
An jedem Morgen muß jede Bahnstrecke, bevor der erste Zug darüber geht, genau 
nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt oder die nöthigen Anstal= 
ten zur Sicherung derselben getroffen werden. 
Nach jedem Durchgange der einzelnen oder zusammengehörenden, durch Signale 
bezeichueten hinter einander folgenden Züge muß die Bahn wieder nachgesehen werden. 
Ausnahmen können untker Genebmigung des Fürstlichen Eisenbahn= Commissare 
besonderer Umstände wegen durch die Direction bestimmt werden. 
g. 32. Die Bahn ist mit Abtheilungs-Zeichen zu versehen, welche vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½100 Meilen angeben. 
Ebenso sind an den Wechselpuncten der Gefälle Pfähle auszustellen, an deren sieigend 
oder fallend, oder horizonkal angeordneten Armen die Neigungen der Bahn durch Angabe 
der Verhältnisse der Höhen zu den Längen, nebst der Länge der betreffenden Bahnstrek- 
ken, deutlich erkennbar zu bezeichnen sind.
	        
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