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Ferner sind beim Einmuͤnden von Geleisen in einander Maͤrkirpfaͤhle aufzustellen,
welche die Grenzen anzeigen, bis zu welchen in jedem Bahngeleise Fahrzeuge aufgestelli
werden koͤnnen, ohne den Durchgang auf den anderen zu hindern.
Auch muß die Bahn mit entsprechenden optischen Signalgebungszeichen und electro-
magnetischen Telegraphen versehen sein.
IV. Die Einrichtung und der Zustand der Betriebsmittel.
8. 33. Die Bekriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande erhalten
werden, dah die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr statt-
finden können. Veränderungen in den, binsichtlich der Sicherheit des Betriebes und des
Ueberganges auf andere Bahnen wesentlichen Constructionsverhältnissen der Fahrzeuge
dürfen ohne vorberige Genebmigung des Fürstlichen Eisenbahn = Commissars nicht vor-
genommen werden. Fahrzeuge fremder Bahnen dürfen auf die diesseitigen Bahnen nur
zugelassen werden, wenn sie den für die lehtern hler vorgeschriebenen Bestimmungen über
Einrichtung und Zustand entsprechen.
34 Locomotiven dürfen erst in Betrieb geseht werden, nachdem sie der im Kö-
niglich Preuß. Regulativ über die Anlage und den Gebrauch der Dampsmaschinen und Damos=
kessel vom 31. August 1861 vorgeschriebenen lechnisch-polizeilichen Prüsung unterworsen und
als sicher besunden worden sind. Die ei der Revision als zulässig erkaunte Dampfspannung
ist am Stande des Locomotivführers sichklich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der
Name des Fabrikanten nebst der Nummer der Locomolive an geeigneter Stelle anzu-
bringen. In den Locomotivschuppen der Hauptstationen und den größeren Werkstätten
sind offene, hinreichend hohe Quecksilbermanometer so anzubringen, daß der Damrfraum
jeder geheizten Locometive durch ein kurzes Ansahrehr damit verbunden werden kamn.
Auch muß jede Locomotive selbst mit einem guten, den Dampfdruck lchtig anzeigenden
Manometer versehen sein.
5 35. Es ist ein Verzeichniß über den, von seder Maschine zurückgelegen Men
zu führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Maschinen erfolgen. Bei gan:
neuen Maschinen oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, darf der zurückgelegte
Weg bis zur Probe 10,000 Meilen, bei den übrigen Maschinen höchsiens 8000 Meilen
betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens aber in einem Zeilraum von drei
Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur, ist der Dampfkessel bloß zu legen und
in entsprechender Weise auf das Ein= und Einhalbsuche, bei den nach dem Königlich
Preußischen Regulativ vom 31. August 1861 Toncessionirten auf das Doppelte des ge-
statteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form ändern,
dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden.