Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zuglelch eine Pruͤfung aller Maschinentheile 
zu verbinden ist, werden regelmäßlg Verhandlungen aufgenommen, in denen die Ergeb- 
nisse zu verzeichnen, und welche dem Fürstlichen Elsenbahn-Commissar auf Erfordern vor- 
zulegen sind 
Jede Locomotive muß mit Baburäumern, mit einer Dampfpfeise, mit der zur Spei- 
sung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes zweckdienlichen 
Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheitsventilen versehen sein, von welchen 
das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestlmmte 
Maah gesteigert werden kann. Ebenso müssen sämmtliche Locomotiven mit den wirk- 
samsten Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die 
für diesen Zweck erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort eingeführt werden. 
6 36. Der mit der Locomotive verbundene Tender muß mit krästigen Schrauben. 
bremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, zum Mindesten auf die 
Vorder= und Hinterräder, wirken, versehen sein, deren Handhaben dem Stande des Hei- 
zers so nahe licgen, daß sie von demselben aus leicht angezogen werden können. 
5. 37. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehenden Wagen sollen auf Federn ruhen 
und auf beiden Seiten mit Buffern versehen sein. Bei Personenwagen, sowie bei sechs- 
und achträdrigen Güterwagen, müsfen die Buffer= und Zughaken auf beiden Seiten 
elastisch sein. Bei vierrädrigen Güterwagen muß dies wenigsteno auf einer Seite der 
Fall sein. Alle Näder, welche in Locomottozügen gehen, müssen schmiedeeiserne Radrei- 
fen haben, welche bei Locometiv= und Tenderrädern nicht unter ½8, bei Wagenrädern 
nicht nnter 3/8 Zoll stak sein dürfen. Am Ende jedes Wagens müssen je zwei Sicher. 
beitskeiten angebracht werden. Dieselben dürfen nur so lang sein, daß sie beim freien 
Herabhängen noch zwei Joll über der Oberfläche der Schienen bleiben. 
§. 38. In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen vor- 
handen sein, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stärker als im Verhälmiß von 
1: 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte Theil 
sämmtlicher Näderpaare gehemmt werden kann. Bei stärkeren Neigungen bis zu 1 100 
muß in Personenzügen der vierte, in Güterzügen der siebente Theil sämmtlicher Näder= 
vaare gehemmt werden können. 
Als eine kräftige Bremsvorrichtung ist diejenige zu betrachten, durch welche die 
Näder festgesiellt werden können, wenn der beladene Wagen langsam auf der Bahn 
fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müssen in doppelter Zahl vorhanden sein. 
Bei stärkeren Neigungen als 1: 300 muh der lehte Wagen in jedem Zuge ein Brems- 
wagen sein. 
8. 39. Die Personenwagen sund während der Fahrten im Dunkeln im Innern
	        
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