131
angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können, je-
doch nur von Außen. Jede Thür soll mit einem doppelten Verschluß versehen sein,
worunter ein Vorreiber sich besinden muß
8. 10. Alle mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladenen Güterwagen
müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein.
& 41. Auk jeder Güter-Station soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung
der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung aufgestellt sein, vermiuelst wel-
cher die Form der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird, daß in den
verschiedenen Durchfahrten ein Ansioßen derselben nicht siansinden kann.
8. 12. An jedem Wagen ist die Eisenbahn-Gesellschaft, der er angehört, ferner
das eigene Gewicht desselben, einschließlich der Achsen und Näder, und bei Güterwagen
auch dasjenige Gewicht, womit er beladen werden darf, sichtbar dauerhaft zu bezeichnen.
§ 43. Die Direction ist zur reglementsmäßigen Revision der Transportwagen,
wobei die Untertheile auseinanderzunehmen sind, nach Maßgabe des von jedem einzel-
nen Wagen zurückgelegten Weges verpflichtet. Sie muß über diese Revision in solcher
Art Register führen, daß daraus jeder Zeit ersichtlich ist, wann die letzte Revisson statt.
gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat, und welche Reparaturen vorgenommen sind.
Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ordnungs-Rummer bezeichnet, auch muß an dem-
selben der Tag der letzten Revision bemerkt werden.
Die Direction soll die Linge des Weges nach dessen Zmücklegung, oder den Zeit,
raum, nach dessen Ablauf jeder Wagen zu rewtdiren ist, bestimmen.
Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen, und beziehungeweise
der Zwischenraum von einer Hlevision zur andern nicht über ein Jahr betragen, auch
wenn die innerhalb dieses Zeitraums durchlaufene Meilenzahl weniger als 3000 Meilen
beträgt.
V. Maßregeln zur Sicherung des Betriebes.
§. 41. Die Direction muß beim Betriebe alle Einrichtungen treffen, welche nach
bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlich find. Sie hat
für die Anstellung zuverläsiiger und tüchtiger Maschinenmeister, Locomotivführer und
Heizer Sorge zu tragen.
Hinsichtlich der Onalisication der Locomotivführer und Heizer wird insbesondere
bestimmt, daß Erstere mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gear-
beitet und nach einer mindestens einjährigen Lehrzeit eine, von dem Maschinenmeister in
Gegenwart des Bekriebs-Directors abzuhaltende Prüfung bestanden haben, und daß
Lehtere mit der Einrichtung und Handhabung der Locomotive weulgstens insoweit ver,
traut sein müssen, um dieselbe erforderlichen Falls stillstellen zu können.