Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 45. Auf jeder Station, die nicht bloß Haltesielle ist, soll elne große, mit 
Schlagwerk versehene, nach Sonnenuntergang waͤhrend der Dienstzeit erleuchtete, und 
von dem Zugange, sowie von dem Perron aus sichtbare Uhr vorhanden sein. Sämmt- 
liche Uhren müssen übereinstimmend nach der Berliner Akademie= Uhr unter Berücksich. 
tigung der festsiehenden Differenz der Ortszeit gegen mittlere Berliner Zeit dergestal- 
regulirt werden, dah sie an jedem Orte die minlere Zeit desselben zeigen. Nach diesen 
Uhren ist der Betrieb zu regeln. 
Die Zugführer, die Loromotioführer und die Vahnwärter müssen im Dienste be- 
ständig eine Uhr bei sich tragen, welche nach einer bestimmten von der Verwallung ein 
für allemal festzusetzenden Normaluhr regulirt ist. 
§ 46. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Zuge immer das, von der 
Richtung des Zuges rechtsliegende Gelcis befahren. Die Ordnung muß sirenge aufrecht 
erhalten werden, und kann als Ausnahme uur der Fall gelten, wenn eine Hülfsmaschine 
von der Station gerufen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es au- 
her Zweisel ist, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt ein ankommender ist und anhält. 
Auf eingeleisigen und um mit Doppelstrecken zum Ausweichen versehenen Bahn- 
estrecken fährt immer derjenige Zug in das Nebengeleis, welcher dieses rechter Hand hat, 
während der andere Zug auf dem Hauptgeleise bleibt. 
Für die Doppelstrecken in den Stationen ünd Abweichungen hiervon unter Verant= 
wortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
§ 47. Das Schieben der Züge durch Locomotiven, wenn keine arbeitende Maschine 
sich an der Spite des Zuges befindet, ist verboten. 
Nur in Nothsällen, wenn die zugführende Maschine dienüunfähig geworden ist und 
die Hülfsmaschine nicht vor den Zug gelangen kann, sowie auf den Bahnhöfen, ist ein 
Fortschieben des Zugs unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß dabei die Ge- 
schwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile hicht überschrimen werden darf. In ähn- 
licher Weise ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeitswagen stauhaft. Befin. 
det sich aber eine arbeitende Maschine an der Spipe des Zuges, so ist das Schieben 
einer Hülfs-Locomotive Festantet: 
a) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen, 
b) bei. Hülfeleiung bis zur nächsten dazu geeigneten Ausweichestelle, wo die 
Maschine an die Spihe des Zuges gestellt werden muß. 
Auch in diesen Fällen darf die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile 
nicht überschrinen werden. 
8. 18. Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als 
Ausnahme gestattet. Wenn eine solche Ausnahme in Folge von Witterungs-Verhält-
	        
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