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nissen oder wegen Schwere des Zuges nothwendig wird, so ist die Anordnung so zu tref-
fen, daß die Locomotive mit größeren Trlebrädern, oder wenn diese gleich sind, die kräf-
ligere Maschine an die Spihe des Zuges gestellt wird und den Zug führt, die andere
Maschine aber nur in dem erforderlichen Maaße Hülfe leistet.
Von zwei Maschinen geführte Züge dürfen niemals mit dem Maximum der Schnell-
zugsgeschwindigkeit befördert werden. (C. 51)
Der Tender der vorderen und der Vordertheil der folgenden Maschine müssen durch
eine festangebrachte Kuppelung verbunden sein.
8. 49. Der Tender darf der Locomotive in der Regel nicht vorangehen, ausnahms-
weise kann dies nur siattfinden, wenn eine Hülfs-Locomolive nach einem unterwegs lie-
gen gebliebenen Zuge entsendet wird, resp. bei Fahrten mit Güterzugs-Geschwindigkeit,
wenn die Reserve= oder Vorspann-Maschine von einer Station zurückkehrt, woselbst sich
keine Drehscheibe befindet; serner bei Arbeitszügen, Bahn-Revisionen, Probefahrten mit
leerer Maschine, auf den Bahnhöfen und beim Einpumpen von Wasser in den Locomo=
liv-Kessel.
In dem zuerst erwähnten Falle muh außer dem Maschinisten und dem Heizer ein
besonderer Wächter, der mu der Bedemung der Signale und Handhabung der Bremse
genau bekanm ist, auf den Tender angestellt werden.
8. 50. Kein fahrplanmäßiger Zug, mit dem auch Personen befördert werden, darf
ver der, im Fahrplane angegebenen Zeit, vom Bahnhofe abfahren. Die Abfahrt darf
nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind und die für die Abfahrt bestimm-
ten Signale, wohin auch das Abläuten mit einer belltönenden, auf dem Perron anzu-
bringenden Glocke gehört, gegeben sind. Wenn mehrere Züge nach einander von einer
Station nach derselben Richtung abfahren, so dürfen Personenzüge den Güterzügen erst
10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Minuten nach Abfahrt des vorange-
benden Zuges folgen. Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als fünf Minuten,
so muß dies von den Bahnwärtern durch das Signal zum Langsamfahren oder Halten
dem nachfolgenden Zuge kund gegeben werden.
8. 51. Durch die genehmigten Fahrpläne werden die Durchschnitksfahrgeschwindig-
keiten zwischen den einzelnen Siationen für die verschiedenen Züge bestimmt. Die Ver-
waliung hat hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anordnungen zu
ktreffen, durch welche eine angemessene Zeikvertheilung und die zulässige größte Fahrge-
schwindigkeit für die einzelnen Bahnstrecken nach Maßgabe der Localverhällnisse festge-
stellt wird.
Auf den Zeitverlustsbeim An, und Abfahren und Passiren von Stallonen, auf der
nen nicht gehalten wird, ist gehörig Rücksicht zu nebmen.
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