Gesetzsammlung
das Fürstenthum #am Aelterer Linie.
— am zo. S 1662)
O. Gesetz vom 22. Dezenber 1882,
eine Abanderung von 5§5. 53 des Gesetzes vom 8. August 1870 über die
Einkommenstener betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 7.
verordnen aus Aulaß der vielfachen und erheblichen Schwierigkeiten, welche mit dem An-
wachsen der Zahl oft nur vorübergehend im Lande beschäftigter Fabrikarbeiter für die
Veitreibung von solchen geschuldeter Einkommensteuerrückstände entstanden sind, nach dem
Vorgange der Gesehgebung anderer Staaten mit Zustimmung des vandtags, was folgt:
1.
r zweite und dritte Absah von F. 53 des die Einkommensteuer betreffenden
Gesetzen vom 8. August 1870 ist aufgehoben.
2.
An Stelle beider Absätze treten die nachstehenden Bestimmungen:
Dienstherrschaften, Prinzipale, Fabrikbesiter, Handels= und Gewerbetreibende
haften der Staatskasse gegenüber selbstichuldnerisch für die von ihren Privat-
bediensteten, Fabrikarbeitern, Gebülfen und Gesellen zu entrichtenden Ein-
kommensteuerbeträge, soweit letztere während der Zeit fällig werden, in der die
gedachten Stenerpslichtigen bei den betreffenden Dienst= oder Arbeitgebern gegen
kehn oder sonstige Vergutung beschäfligt sind.
Dagegen sind die gedachten Dienstherrschaften, Prinzipale und Arbeitgeber
berechtigt, vom Lohne oder der sonstigen Arbeitevergütung ibrer Diener, Ar-
beiler, Gehüsen u. s. w. die von diesen in der Zeit, seit welcher sich dieselben
in dem Dienste oder der Arbeit und dem Lohne ihres Dienst= oder Arbeit-
gebers befinden, zu entrichten gewesenen Einkommensteuerbeträge, sofern die-
selben nicht länger als drei Monate im Rückstande sind, zurückzubehalten und
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