Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 62. Schneepfluͤge oder Wagen zur Brechung des Glatteises duͤrfen nicht vor 
die Locomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, 
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderer Maschine vorangeschickt. 
* 63. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten (des Betriebs-Di- 
rectors oder seines Stellvertreters) darf außer dem Locomotivführer und Heizer, dem 
Bahnmeister und der Tenderwache Niemand auf der Locomottve mitfahren. 
64. Bei Locomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten, oder auf den 
Bahnh#fen in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesett 
und die Tenderbremse angezogen sein. 
Dabel muß die Locomotive stets unter spezleller Ausfsicht stehen. 
65. Jede im Dunkeln sich bewegende Locomotive muß an ihrem Vordertheile 
mit 2 weit leuchtenden Laternen, und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug mindestens 
mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Laternen versehen sein. Am 
Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach hinten, sowie ein dem 
Locomottvführer und dem Zugpersonale sichtbares, nach vorn leuchtendes Laternen-Sig- 
nal anzubringen. 
Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, so ist statt der Locomotive der 
Tender mit 2 brennenden Laternen zu versehen. 
§. 66. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale ge- 
ben können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) langsam fahren, 
3) stillgehalten. 
S. 67. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten 
geben können. 
68. Die Locomotivführer, müssen folgende Signale geben können: 
) Achtung geben 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
§. 69. Der Dienst mit dem electromagnetischen Telegraphen wird nach besonde- 
rer Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Sta- 
tion gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwet Stationen von dem Abgange 
der Züge benachrichtigt werden können. Außerdem muß von Wärter zu Wärter nach 
beiden Richtungen die Bahn entlang das Signal gegeben werden können: 
er Zug ist von der nächsten Station abgegangen. 
Zum Herbeirufen von Hilfslocomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten
	        
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