Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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VI. Aussicht über die Bahn,Polizei. 
§. 76. Außer den sonst zuständigen Behörden liegt dem Fürsllichen Elsenbahn= 
Commissar die Aufssicht über die Ausführung dieses Reglements ob. 
Derselbe kann gegen die im §. 2. genannten Personen, mit Ausnahme des Be- 
triebs-Directors, so wie gegen Locomotivführer, Heizer und Telegraphisien Ordnungs- 
strafen bis zur Höhe von 10 Thalern verhängen. 
Die Festsetzung böherer Strafen bleibt dem Fürstlichen Minlsterium, Abtheilung für 
das Innere, vorbehalten. 
Diese Strafen fließen zu der bei der Bahnverwaltung bestehenden Beamten= Pen. 
sions= und Unterstützungs--Kasse. 
Der Fürstliche Eisenbahn-Commissar hat ferner bei Beschwerden gegen die Ver- 
fügungen der Eisenbahn-Direction in bahnpolszeilichen Angelegenheiten als vorgesehte 
Instanz-Entscheidung zu treffen, gegen welche der Rekurs an das Fürstliche Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, zulässig. 
#5. 77. Der Fürstliche Eisenbahn-Commissar ist befugt, bei erheblichen Dienst- 
Vernachläsiigungen oder groben Pflicht-Verletungen die Entfernung der Bahn,Pelizei- 
Beamten aus ihren polizeilichen Funclionen, so wie der Locomotivführer und Heizer von 
den dem Diensie bei der Maschine, ingleichen der Telegraphisten vom Telegraphen-Dienste 
zu verlangen. 
In solchen Fällen kann der Fürsiliche Eisenbahn-Commissar die sofortige Suepen- 
sion vom Dienst anordnen. 
Wird durch Fahrlässigkeit oder ein gröberes Vergehen eines Bahnbeamten auf der 
Eisenbahn ein zur gerichtlichen Unteisuchung geeigneter Unfall herbeigeführt, so hat zu- 
nächst die competente Behörde des Staalsgebietes, in welchem sich der Unfall ereignet, 
die gerichtliche Untersuchung zu führen und über den Straffall zu erkennen. 
Erachtel eine der betheiligten Staatsregierungen die erkannte Strafe nicht für ge- 
nügend, vielmehr elne weitere Disciplinarstrafe zur Sicherheit des Betriebes geboten, se 
hat vor deren Verfügung die Benehmung mit den anderen Staats-Regitrungen durch 
Zusammentritt der Commissarien einzutreten und wird nach Mehrhei: der Stimmen Be- 
schluß gefaßt. 
Ist von einer der Staatsreglerungen die Enkfernung der Beamten aus dem Dienst 
verlangt worden, so hat auf Antrag des betreffenden Commissars sofort die Suspension 
des Beamten stattzufindn. 
Ebenso ist es zu halten, wenn ohne vorhergegangene gerichtliche Untersuchung von 
einer der Staats-Regierungen gegen einen Bahnbeamten oder Locomötivführer, Hei-
	        
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