Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

142 
sendung nach der Beilage A. oder der gegeuwärtigen Bestimmung nur unter besonderen 
Vorsichtsmaßregeln geslatter ist, Seitens der Aufgeber, sowie die wissentliche Annahme 
und Beförderung solcher unrichtig oder gar nicht deklarirten Gegenstände Seitens der 
Eisenbahnbeamten wird gleich der Versendung gänzlich verbotener Präparate nach §. 6 
und 7 der Beilage A. bestraft. 
Beilage (. 
1) Sendungen von rohem Pekrolcum") müssen mit besonderen Frachkbriefen, wel. 
che den Inhalt der Sendungen deutlich erkennen lassen, aufgegeben werden. 
Auks die mit rohem Petroleum beladenen Wagen dürfen andere Waaren nicht 
beigelegt werden. 
Mit rohem Petroleum beladene Wagen dürfen in bedeckten Räumen (Güter- 
schuppen) nicht ausgestellt werden. Dieselben sind auf beiden Seiten mit ro- 
then Zetteln, auf welchen das Wort: „Feuergefährlich“ deutlich zu lesen ist, 
und mit der Signatur „Petroleum“ zu versehen. 
Die Beförderung darf nur mit den Güterzügen geschehen. Bei Nachtzügen 
darf rohes Petroleum in mit Laternen versehenen Wagen nicht geladen werden. 
Rohet Petroleum darf nicht in Guterschuppen und nur an solchen Pläten 
außerhalb derselben, wo brennbare Stoffe nicht in der Nähe sind, aus- oder 
eingeladen oder gelagert werden. 
Während dieser Arbeilen darf Feuer oder Licht in die Nähe nicht ge- 
bracht und Taback von den dabei beschäftigten Personen nicht geraucht werden. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften, auf welche die Ortspolizeibehörden besonders 
zu wachen haben, wird mit Geldbuße von 5 bis 10 Thlr, im Unvermögensfalle mit 
verhälmißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 
In Hinsicht des rassinirten — gereinigten — Petroleum sind nur dieselben Sicher- 
beitsmaßregeln zu beachten, welchen Terpentinöl und Alkohol unterliegen. 
— 7e 
— 
rE—— 
  
*) Das robe Petroleum ist — was seine Unterscheidungsmerkmale von dem raffinirten Petrolcum 
betrisft — undurchsichtig, von grünlicher oder bräunlicher Farbe und hat in Folge der Beimisch- 
ung von konsistenten bituminösen Bestandtheilen meist die Beschaffenheit eines dnnnflüssigen 
Theecs. Das gereinigte Petroleum ist dagegen meistens vollkommen durchsichtig und sebr dünn. 
slüssig und zeint als besonders charakteristischesn Merkmal eine schwach bläuliche Opalisirung 
(Schllerung, welche bei der Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich 
ervortrlit. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.