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Artikel 12.
Die in der Republik Chili wohnhaften Unterthanen eines zum Jollvereine gehörlgen
Slaates und die in elnem zum Zollvereine gehörigen Staate wohnhaften Bürger der Repu-
blik Chili sollen von allen zwangsweisen Militair-Dienste zur See oder zu Lande und
von allen Zwangsaulehen oder militairischen Anforderungen oder Reguisitionen befreit
sein, und sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere ge-
wöhnliche Abgaben, Requisitionen oder Taxen zu bezahlen, als diejenigen, welche jegt
oder künftig von einheimischen Untertbanen oder Bürgern bezahlt werden.
Die disferentielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die ausländischen Kauf-
leute in Chili zu bezablen haben, wird durch die vorhergehende Bestimmung nicht auf-
gehoben. Die Unterthanen der Follvereins= Staaten sollen in dieser Beziehung glelch
den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden.
Die Unterthanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten, welche nach Maßgabe der
gegenwärtig bestehenden Gesetze der Republik Chili, und so lange solche bestehen, Grund-
stücke welcher Art es sel erwerben und besitzen, sollen in Bezug auf das gedachte Eigen-
thum dieselben Rechte, wie die Bürger der Republik Chili in gleichen Fällen geuteßen
und denselben Lasten und Auflagen, wie Grundstücke besitzende Chilenische Bürger unter-
worsen sein.
Artikel 13.
Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile freistehen, zum Schuße des Hau-
dels Consuln, welche in den Betzungen und Gebieten des anderen residiren, zu bestel-
len; bevor aber ein Consul seine Stelle verwalten kann, soll er in der üblichen Form
Seitens der Regierung des Staates, in welchem er zu funglren hat, angenommen und
zugelassen sein; und jedem der vertragenden Theile soll es freistehen, von der Residenz
der Consuln solche besondere Orte auszuschließen, welche demselben beliebt auszunehmen,
vorausgeseht, daß diese Ausschließung sich allgemein auf die Consular-Agenten aller Län-
der erstreckt. Die consularischen Agenten eines jeden der beiden hohen vertragschliehen-
den Theile in den Besitzungen oder Gebieten des anderen solleh alle Vorrechte, Befrei-
ungen und Immunitäten geniehen, welche jeht oder künftig daselbst den im gleichen Ran-
ge slehenden Agenten der meist begünstigten Nation bewilligt werden.
Artikel 11.
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die bohen vertragschliehenden Theile
die mit ihren Gesetzen verträgliche Hülfe zur Festnahme und Auslieferung der zum mi-