Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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ren sollen keinen Zollabgaben unterliegen, wenn sie der gesetzlichen Behandlung unter- 
worfen werden, sofern sie nicht in den Verbrauch übergehen, in welchem Falle sice mir 
denjenigen belastet werden, welche die Zollgesetze der betreffenden Länder auferlegen. 
Artikel 18. 
Wenn im Kriegsfalle und zum Schuhe enstlich bedrohter Staats-Interessen ein 
Embargo oder die allgemeine Schließung der Häsen von Seiten eines der vertragenden 
Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das Embaigo oder die Schlie- 
bung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die durch diese Maßregel betroffenen 
Handelsschiffe keine Entschädlgung für Liegekage oder für die durch dieselbe veranlaßte 
Benachtheiligung ihrer Interessen fordern sollen; wenn aber der Aufenthalt oder die 
Schlleßung mehr alb sechs, jedoch nicht über zwölf Tage dauern sollte, soll die Regie- 
rung, welche das Embargo oder die Schließung der Häfen angeordnet haben sollie, ver- 
flichtet sein, den Führern der zurückgehaltenen Schisse als gänzliche Entschädigung den 
Betrag der Ausgaben für Lohn und Unterhalt ihrer Mannschaften und Passagiere wäh- 
rend der Zeit ihres Aufenthalts vom siebenten Tage ab zu erstatten; und wenn ganz. 
besonders schwierige Umstände die Verlängerung des Embargo oder der Schliehung über 
die Dauer von zwölf Tagen hinaus erfordern sollten, soll das diese Maßregel anord- 
nende Gouvernement verpflichtet sein, die zurückgehaltenen Schisse für die in Folge des 
Embargo oder der Schließung der Häfen durch die zwangsweise Zurückhaltung erlitteien 
Verluste und Nachtheile zu entschädigen. 
Ingleichen ist verabredet, daß, falls das Eigenthum eines Unterthanen oder Bür- 
gers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebieten des anderen aufhält, von 
den gesehlichen Behörden dieses Landes für Zwecke des öffentlichen Interesses wegge- 
nommen, gebraucht oder verletzt werden sollte, dem Herrn dleses Eigenthums Seitens 
der Reglerung des Landes, in welchem die Maßregel eintritt, volle Entschädigung oder 
Vergütung gezahlt werden soll. Und falls der Bettag solcher Entschädigungen nicht 
gütlich vereinbart werden kann, soll die Entscheidung darüber Schiedörichkern anheinge- 
geben werden, deren einer von der Regierung, welche das Embargo vder die Maßregel, 
woraus die Forderung entsprang angeordnet hat, der andere von dem diplomatischen 
Agenten und in dessen Abwesenheit von dem General-Consul der Nation, welcher das 
zurückgehaltene Schiff oder der benachtheiligte Eigenthümer angehört, ernannt werden soll. 
Wenn die ernannten Schledsrichter nicht einlg werden können, soll die endliche Ent. 
scheidung ohne weltere Berufung der Regierung einer dritten befreundeten Macht über- 
tragen werden.
	        
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