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Geschäfte machen wollen. Die übrigen Vereinsregierungen dagegen haben sich
die Zusicherung ertheilt, vom 1. Jannar 186.1 ab hegenseitig auch solche Hand.
lungoreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr alg ein Handlungs. (Fa.
brik.) Haus Austräge besorgen.
Gera, am 25. Februar 1864.
Fürstliches Ministerium.
v. H
arbou.
Münch.
2) Ministerialbekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 10. April 1860,
die Einreichung von Todedanzeigen und Jahrestabellen über Kollateralerbschaftsfällc 2c. betr.,
vom 12. März 1861.
(Dublic. in Nr. II. des Amts, und Merenungsblaltes vrom Jaßte 1861.)
Im Nachtrage zu §. 6. der Minisierial, Veroidnung vom 10. April 1860 (Band
Xll. Seite 344 der Gesetzsammlung) wird rücksichtlich der den Geistlichen für Anzeigen
von Kollateralerbfällen zukommenden Gebühren bierdurch Folgendes bestimmt:
1) In Zukunft hat jede Gerichlsbebörde, bei welcher ein Kollateralerbfall ordnungs-
mähig angezeigt wird, die desfallsige Gebühr des Geistlichen auch ohne dessen vorgängi-
hen Antrag zu berichtigen, sobald fesieht, daß eine Kollateralerbabgabe zur Erhebung
kommt.
2) Die fragliche Gebühr ist zunächst aus dem Sporteleinkommen des Gerichts zu
erlegen und unter den Verlägen desselben in gewöhnlicher Weise zu verrechnen; am je-
desmaligen Jahresschlusse aber haben die Justizstellen beglaukigte Spezlsikattonen. der
solchergestalt ausgezahlten Beträge an die Verwaltung der Allgemeinen Kirchen= und
Schulkasse abzugeben, von welcher sodann die verausgabten Summen alsbald zu resti-
tuiren sind.
Gera, den 12. März 1861.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Münch.