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3) Mluisterialbekannimachung, den Beitrilt des Senals der sreien Stadl Bremen zu der Verein-
barung der Zollvereinsstoaten wegen der Gewerbslegitimationskarten betreffend,
vom 23. Mäcz 1804
(Puêzlit. in Nr. 19. des Amts. und Trenungstlautes vom Jahie 1901.)
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 25. v. Mts. bringen wir
bierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Senat der freien Stadt Vremen der Verein-
barung der Zollvereinsstaaten wegen der Gewerbs-Legitimationskarten in der Weise bei-
getreten ist, dah im Bremischen Staate die Gewerbs-Legitimalionskarten auch derjenigen
zollvereinsländischen Handeloreisenden, welche für mehr als ein Handlungshaus Bestel-
lungen suchen oder Ankäufe machen, als gültiger Ausweis anerkannt werden sollen.
Gera, den 23. März 1864.
Firssicheo Ministerium.
.Harbou.
Muͤnch.
4) Verordnung, die Prusung v% Auodtnen der ehtmissschafte K. betreffend,
B. April 186
(Dublie. in Nr. 15. des Amts, und VMeromnungsblattes vom Jahre 1861.)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein ke. 1.
verordnen in Ucbereinstimmung mit der Landesvertretung hiermit Folgendes:
8. 1.
Die wegen Prüfung der Kandidaten der Rechtswissenschaften und wegen deren An-
siellung im Staatsdienst, sowie wegen Bewilligung der Advokatenpraxlo ergangenen lan-
desherrlichen Verordnungen vom 12. Febrnar 1821 |#uind vom 18. Februar 1826 (Seite
101 und 121 der Gesetzsammlung, Band I.) ingleichen die damit im Zusammenhange
stehende Verordnung der früheren gemeinschaftlichen Landeoregierung vom 10. Mai 1843
(Seite 7 der Gesetsammlung, Band VI.) sind aufgehoben.
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