Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Geschieht es, so ist der lehtere verbunden, in seinem nächsten Sahe sich zu erklären, ob 
er den Eld annehmen, zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle, in- 
dem sonst der Eid für angenommen erachtet wind. Ist der Eid erst in der Beweis, oder 
Gegenbewels-Antretungsschrift zugeschoben worden, so hat sich der Gegner bei Vermel- 
dung des oben gedachten Präsudizes in der Veweis= oder Gegenbeweis-Einredeschrift 
über denselben zu erklären. Nach erfolgter oder für geschehen angenommener Erklärung 
auf den Eid isi der Gebrauch anderer Beweismittel über dieselben Thatumstände aus- 
geschlossen. 
8. 8. 
Die Zurückgabe des Eides darf der Deserent ablehnen, wenn er einen Eid nur über 
Nicht= oder Nichtanderswissen und Nicht= oder Nichtandersglauben, der Delat aber den 
Wahrheitseid schwören kann. 
8. 9. 
Der Eidesantrag kann auch neben andern Beweismilleln uͤber alle oder einzelne 
Thatumstände der Alage, Eintedeschrift u. s. w. gebraucht werden, jedoch nur eventuell 
d. h. für den Fall, daß durch die anderen Beweismittel nicht einmal so viel bewiesen 
worden ist, um auf einen Notheid erkennen zu können. 
Ist der Eid mit andern Veweismitteln über alle oder einzelne thatsächliche Behaup- 
tungen gleichzeitig gebraucht, so gilt derselbe für eventuell angetragen. 
8. 10. 
Wird der Eid angenommen. so gilt die Gewissensvertretung für ausgeschlossen. Wer 
die Gewissene vertretung wählt, hat zugleich 
a. die sämmtlichen Beweismittel bei Stmafe des Ausschlusses derselben anzuge- 
ben, und 
b. lich eventuell über Annahme oder Zurückschiebung des Eides bei Vermeidung, 
daß derselbe für angenommen crachtet werde, zu erklären. 
Im Falle unter à sind sämmtliche Arlen von Beweismitteln mit Ausnahme des 
EideSantrags zulässig. Auf den angenommenen oder für angenommen zu erachtenden 
oder aber zurückgeschobenen Eid kann zurückgegriffen wenden, wenn der Gewissensvertre- 
tungs-Beweis in einem solchen Grade mißlungen ist daß auf einen Notheid nicht er- 
kannt werden kann. 
Gegen eventuell zugeschobene Elde und bei erkannten richterlichen Notheiden findet 
Gewissensvertretung nicht statt. 
8. 11. 
Der Eid vor Gefährde, er mag auf den ganzen Rechtsstreit oder einzelne proces-
	        
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