Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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sualische Handlungen sich beziehen, ist abgeschafft, und es kann daher die Ableistung des 
zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides umsoweniger elnen Grund zu Kostencom- 
pensatien abgeben. 
8. 12. 
Die Zelt des Schwörungstermins dauert nur bis Mittags 12 Uhr. 
III. Ueber das Verfahren in der Berufungeinstanz. 
g. 13. 
Die Veschwerden sind bei Einwendung der Berufung einzeln und deutlich anzuführen. 
8. 14. 
Im Ordinarprocesse sind die Beschwerden entweder sofort zu begründen, oder es ist 
dabei die besondere Ausführung derselben ausdrücklich vorzubehalten. Im letzteren Falle 
isi die Ausführung binnen 14 Tagen, von dem Tage nach Ablauf der l0lägigen Noth- 
frist an gerechnet, bei dem Krektsgerichte einzureichen, indem außerdem und wenn die 
Ausführung nicht vorkehalten worden war, Verzlchtleistung auf eine Ausführung anzu- 
nehmen ist. 
Die Einwendungsschrift wird vom Kreisgerichte dem Gegentbeile im Duplicate mit 
Randbeschluß zugefertigt, und zwar, wenn die Ausführung der Beschwerden vorbehalten 
worden ist, vorläufig nur zur Nachricht. Gehet innerhalb der gesetzten Frist die Aus- 
führungsschrift nicht ein, so hat der Richter hlervon die (Gegenpartei zu benachrichtigen 
und aufzufordern, wenn sie wolle, binnen I tägiger Frist eine Gegenausführungsschrift 
einzureichen, widrigenfalls Verzicht auf die Gegenausführung anzunehmen sei. Is bei 
Einwendung der Appellation eine besondere Ausführung der Beschwerden nicht vorbehal- 
ten worden, oder ist solche schon in der Einwendüngsschrift enthalten, so ist die Einwen- 
dungsschrift im Duplicate mit Randbeschluß dem Gegentheile sofort mit der obgedachten 
Aufforderung zuzuferligen. Eine solche Aufforderung ergeht auch, wenn die vorbehaltene 
Ausführung fristzeitig eingegangen ist, unter Mittheilung des Duplicates der Ausführungsschrist. 
Nach Ablauf der vierzehntägigen Gegenausführungsfrisi #nd die Acten ohne Wei- 
teres unter Wegfall des bioher üblichen Berichtsablösungstermins an das Appellatlons- 
gericht zur zweillnslanglichen Entscheidung einzusenden. 
8. 15. 
Die Besiimmungen des vorstehenden Paragraphen sind auch bei Berufungen im 
summartschen Processe anzuwenden, jedoch mit der Abweichung, daß 
a. nach §. 67. des Gesetzes vom 24. März 1838 die Beschwerden sofort bei der
	        
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