Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Einwendung der Appellation zu begründen sind, und eine besondere Deductions- 
schrift ausgeschlossen ist, 
die Gegenausführungefrist nur 8 Tage enthält, 
. die Acten nach Ablauf der Gegenausführungsfrist enlweder an das zuständige 
Kreisgericht oder an das Appellationsgericht (vergl. SS. 9. und 13. des Com, 
petenzgeseyes vom 28. April 1863) einzusenden sind. 
8. 16. 
So oft gegen solche Versügungen, die ohne vorgängiges Gehör beider Theile er- 
lassen worden, ein Rechtsmittel (Extrajudicial Appellation) eingelegt wird, ist die Recht. 
sertigung desselben durchaus gleich mit der Einwendung zu verbinden, und der Richter 
nächster Insianz hat hierauf ohne Welteres zu erkennen, wenn nicht aus besonderen 
Gründen nöthig gesunden wird, den Gegentbeil in einer diesfalls zu sependen Ztäglgen 
Frist erst zu hören. 
*· 
8. 17. 
Behufs der Einreichung der besonderen Berufungsdeductionsschrif, soweit solche nach 
den vorstehenden §§. gestatict ist, und der Gegendeductionsschriften ist nur elne einma- 
lige richterliche Fristerstreckung zulässig. 
IV. Weghfall der ercepltio wolii. 
8. 18. 
Die sogenannte exceplio spoli# sfindet als dilatorische Einrede nicht weiter stalt. 
V. Ueber das Beweisverfahren. 
8. 19. 
Eine Beweisantretung in Artikelsorm findet ferner nicht statt, und ebenso ist die 
Stellung von Fragstücken an die Zeugen und Sachveiständigen ausgeschlossen. 
Ohne Unierschied der Beweismittel kömmt in den Beweisschriften die gewöhnliche 
bSorm der Parteivorträge zur Anwendung, jedoch ist dabei überall bestimmt und über- 
sichtlich anzugeben, was durch jedes Beweibmittel dargethan werden soll. 
8. 20. 
Der die Vernehmung leitende Abgeordnete des Gerichts hat unter allen Umstän- 
den, was den Beweis durch Zeugen oder Sachverständige betrifft, die zu vernehmenden 
Zeugen und Sachverständigen von Amtöwegen über die im §. 44. des Gesehes vom 
24. März 1838 über den summarischen Prozeß gedachten General. Fragen und insoweit
	        
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