Gese sammtung
fürdie
Fürstlich Reufischen Lande jüngerer Linie.
No. v uu. 6
Landesherrliche Verordung, das erneuerte zregtenem zur, die Mandeburgische Land · Feuer · Sozitlaͤt
beti., vom 25. Mai 1864.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linic regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo.
rasstein 1c. 2c.
fügen hiermit zu wissen.
on der Magdeburger Landfeuersozictät sind turch die besichende Deputation der-
selben unter Beiziehung des Deputirten und Kreisdireklors für Unser Fürstenthum zu
dem Reglement der Sozictät vom 268. Amil 1843 resp. den rücksichtlich §. 61. des-
selben durch Unsere Verordnung vom 12. Dezember 1857 getrossenen Bestimmungen
biejenigen Ergänzungen und Abänderungen beschlossen worden, welche in dem nachstehen-
den Abdruck des Königlich Preuhischen Reglements mit feiter Schrift ausgezeichnet sind,
und welche für Unser Fürstenthum- mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten.
Wir haben diese Ergänzungen und Aländerungen genehmigt und legen denselben
biermit gesetliche Kraft bei, indem zugleich S. 14. der Landesherrlichen Verordnung vom
21. Junt 18.14 hiermit dahin abgeändert wid, daß in Zukunft tunerhalb des diessei-
nigen Bereichs der Magdeburger Landfenersozictät die Versicherung der Gebäude bis zur
Höhe ihres gemeinen Werths nachgelassen ist.
Hierbei beslimmen Wir ferner, daß die Landfeuersozletät nach Mahgabe der hier-
ländischen Geseygebung in allen Versicherungsangelegenhetten bei Rechtssireiken, soweit
diese nach §. 116. ff. des Reglements vorkommen können, bei der zuständigen Justig
behörde Unsercc Fürstenthums NRecht zu nehmen hat, auch bel Abschluß von Versiche-
tungs-Vernägen auf Mobilicn, in der Stadt Gera in derselben Weise, wie die übrigen
im Lande zugelassenen Feuerverlicherungsgesellschaften an die für die Stadt Gera be-
stehenden resh. für die andern Städte noch zu erlassenden deöfallsigen Lokal-Poltzei.
Vorschrisften gebunden ist.
Ausgegeben den 1. Juni 1864. 29