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einer stempelpflichtigen Partei ist der karismähige Stempel in dem halben Betrage, zu
den Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden.
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8. 5.
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk „Feuer-Sozie-
täts. Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, Schreiben,
Gelder und Packete zusiehen, die in Feuer-Sozietätsangelegenbeiten zwischen den Behör-
den hin- und hergesandt werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten aber müs-
sen ihre Briefe an die Feuer-Sozietäls, Behörden frankiren und kommt ihnen und den
an sie ergehenden unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten.
8. 6.
Die Angelegenheiten der Magdeburgischen Land- Feuersozietät werden wahrgenommen:
1) durch die Socieläts-Deputarion,
2) durch einen General-Direktor,
3) durch Kreis-Directoren.
Außerdem besteht zu Magdeburg, wo die Sozietät ihren Sih hat, eine Fauptkasse und
in jedem Kreise eine Spezialkasse. Zur Verwaltung der Hauptkasse wird ein General=
Nendant, ein Kafsenkontrolleur und ein Kassenkote, zur Verwaltung der Specialkassen
bingegen in jedem Kreise ein Spezialrendant angesielll.
S. 7.
Die Sozictäts-Deputation ist ein Kolleglum, welches aus dem jedesmallgen Gene-
ral-Feuersozietäts-Direklor, einem von der Regierung zu Magdeburg abzuordnenden
Mitgliede derselben, und je einem Deputirten der nachbenannten zehn Hauptbestandtheile
der Sogzictät, nämlich:
a) des auf dem linken Elbuser belegenen Theiles des Herzogthums Magdeburg mit
Einschluß der Grasschaft Barby,
) des auf dem rechten Elbufer belegenen Theiles dieses Herzogthumes mit Ein.
schluß des ebemaligen Ziesarschen Kreises und des Amtes Gommern,
e) des Saalkreises,
d) der Grafschaft Mansfeld.
e) der Altmark,
0 des Fürstenthums Halberstadt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode und des
Stists Quedlinburg,
6) des Fürstenthums Eichsfeld,
h) des Fürstenihums Erfurt,
) der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg= Sondershausen,
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