Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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einer stempelpflichtigen Partei ist der karismähige Stempel in dem halben Betrage, zu 
den Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
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8. 5. 
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk „Feuer-Sozie- 
täts. Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, Schreiben, 
Gelder und Packete zusiehen, die in Feuer-Sozietätsangelegenbeiten zwischen den Behör- 
den hin- und hergesandt werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten aber müs- 
sen ihre Briefe an die Feuer-Sozietäls, Behörden frankiren und kommt ihnen und den 
an sie ergehenden unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten. 
8. 6. 
Die Angelegenheiten der Magdeburgischen Land- Feuersozietät werden wahrgenommen: 
1) durch die Socieläts-Deputarion, 
2) durch einen General-Direktor, 
3) durch Kreis-Directoren. 
Außerdem besteht zu Magdeburg, wo die Sozietät ihren Sih hat, eine Fauptkasse und 
in jedem Kreise eine Spezialkasse. Zur Verwaltung der Hauptkasse wird ein General= 
Nendant, ein Kafsenkontrolleur und ein Kassenkote, zur Verwaltung der Specialkassen 
bingegen in jedem Kreise ein Spezialrendant angesielll. 
S. 7. 
Die Sozictäts-Deputation ist ein Kolleglum, welches aus dem jedesmallgen Gene- 
ral-Feuersozietäts-Direklor, einem von der Regierung zu Magdeburg abzuordnenden 
Mitgliede derselben, und je einem Deputirten der nachbenannten zehn Hauptbestandtheile 
der Sogzictät, nämlich: 
a) des auf dem linken Elbuser belegenen Theiles des Herzogthums Magdeburg mit 
Einschluß der Grasschaft Barby, 
) des auf dem rechten Elbufer belegenen Theiles dieses Herzogthumes mit Ein. 
schluß des ebemaligen Ziesarschen Kreises und des Amtes Gommern, 
e) des Saalkreises, 
d) der Grafschaft Mansfeld. 
e) der Altmark, 
0 des Fürstenthums Halberstadt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode und des 
Stists Quedlinburg, 
6) des Fürstenthums Eichsfeld, 
h) des Fürstenihums Erfurt, 
) der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg= Sondershausen, 
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