Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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S. 10. 
Sämmtliche Wahlen der Sozietäts-Deputirten und resp. der Wahlmänner erfolgen 
auf Veranlassung des General Direktors. 
8. 11. 
Die Deputation ist dazu berufen, die Sozietät nach Maaßgabe dieses Neglemento 
zu verkreten, und in allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Sozictät zu 
fassen. Sie hat insbesondere die Verwaltung der Sozieläts-Beamten zu kontrolliren, 
die Nechnungen zu prüf n, zu moniren, und alljährlich abzunebmen, die Etats festzusepen. 
und in allen. Angelegenheiten, in denen ihr die Entscheidung reglementsmäßig zustebt, 
zu entscheiden. 
t- 
Die Deputation versammelt sich in Magkeburg und hält alljährig am 28. Ser- 
tember, oder wenn derselbe auf einen Sonntag sällt, am 29. September ihre gewöhn. 
liche Sipung. Außerdem versammelt lie sich, so oft der General-Direkter oder dessen 
Stellvertreter es für nöthig hält, zu außerordentlichen Sihungen. Die Deputations- 
Mitglieder werden durch den General-Direklor oder dessen Stellvertreter zu den Sipungen 
eingeladen. Wer nicht erscheinen kann, bat davon zeitin Anzeige zu machen. Die De- 
putation kann nur auf vorschriftsmäßige Berufung, und nur, wenn außer dem General= 
Direktor oder dessen Stellvertreter und dem Deputirten der Regierung wenigstens drei 
Sozictäts-Deputirte gegenwärtig sind, gültige Beschlüsse fassen. Bei ihren Versamm- 
lungen führt der General. Direktor oder dessen Stellvertreter den Vorsitz und mägt die 
zur Berathung kommenden Gegenstände vor. Die Beschlüsse werden nach Slimmen- 
mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei gleichen Stimmen giebt die Stimme des General- 
Direktors, oder dessen Stellvertreters den Auoschlag. Die Stimme des General-Direktors 
ruht, se oft eine über ihn geführte Beschwerde, oder ein anderer Gegenstand, bei welchem 
er persönlich betheiligt ist, zur Verathung kommt. In diesen Fällen ist bei Stimmen- 
bleichheit, die Stimme des, den Lebensjahren nach ällesten Depmaktionsmitgliedes ent. 
scheidend. Abwesende Deputationsmitglieder können nur in dem §. 13 erwähnten Falle 
mitstimmen. 
8. 13. 
Der General-Feuersoztekäls-Direktor wird von der. Deputation auf Lebensgzeit ge- 
wählt. Dabei können ausnahmsweise auch abwesende Deputatlonomitglieder, jedoch nur 
dann mitstimmen, wenn bei der Abstimmung der anwesenden Deputationemitglieder die 
Stimmen gleich sind. In diesen Fällen werden die Stimmen der abwesenden Deputa- 
rionemitglieder, welche dieselben schriflich und verslegelt einzusenden haben, eröffnet und
	        
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