Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in Sozietaͤtsangelegenhelten 
Reisen machen müssen, an Diäten und Reisekosien zusammen täglich vier Thaler aus 
der Sozietälokasse. 
8. 28. 
Die fixirten Gehalte werden vierteljährlich praenumerando gezahlt. Die Erben 
verstorbener Sozielätsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats ab zu berech- 
nendes Gnadenquartal. " 
§.29. 
Kein Sozictätsbeamter hat Anspruch auf Pension. Es bleibt aber der Deputation 
vorbehalten, in geeigneten Fällen, nach Besinden, Peusionen zu bewilligen. 
g. 30. 
Sämmtliche Kassenbeamte der Sozielät müssen Kaution stellen. Die Kautionen kön- 
nen durch daares Geld, Preußische Staats-Papiere, Banko-Obligationen oder pupillarisch 
sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare Kautionen werden bei der Bank 
belegt. Der Betrag der Kautionen wird von der Deputatlon bei Regulirung des Ekats 
estgestellt. 
8. 31. 
Mu der Verpflichtung der Sozietätöbeamten wird es überall in ähnlicher Art, wie 
bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Der General-Direktor wird durch Un- 
seren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozieltsbeamten werden durch den General-Direk- 
tor oder in dessen Auftrage durch die Kreis-Direkloren verpflichtet. 
§. 32. 
Sämmtliche Sozietärsbeamte können im Falle verschuldeker oder unverschuldeter 
Dienstunfähigkeit oder mangelhafter Diensiführung durch Beschlüsse der Deputation, gegen 
welche aber Rekurs an Unseren Minister des Innern stalfindet, aus ihren Stellen ent- 
kernt werden. Zur Entlassung des General. Direktors ist jedoch Unsere Allerhöchste Ge- 
mhmigung erforderlich. Dem GencralDirektor steht es frei, die ihm unlergcorducten 
Bramten der Sozictät bis zur nächsten Sipung der Depmation zu suspendiren. Der 
General. Direktor selbst kann durch Unseren Minister des Innern suspendirt werden. 
6. 33. 
Die Sozictät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude, und zwar 
nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhale derjenigen Terrikorial-Grenzen, auf welche 
der Sozictätsverband sich bezieht, belegen sind, und deren höchste zulässige Versicherungs- 
summe (F. 46.) mindestens fünf und zwanzig Thaler bekrägt. 
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