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Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in Sozietaͤtsangelegenhelten
Reisen machen müssen, an Diäten und Reisekosien zusammen täglich vier Thaler aus
der Sozietälokasse.
8. 28.
Die fixirten Gehalte werden vierteljährlich praenumerando gezahlt. Die Erben
verstorbener Sozielätsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats ab zu berech-
nendes Gnadenquartal. "
§.29.
Kein Sozictätsbeamter hat Anspruch auf Pension. Es bleibt aber der Deputation
vorbehalten, in geeigneten Fällen, nach Besinden, Peusionen zu bewilligen.
g. 30.
Sämmtliche Kassenbeamte der Sozielät müssen Kaution stellen. Die Kautionen kön-
nen durch daares Geld, Preußische Staats-Papiere, Banko-Obligationen oder pupillarisch
sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare Kautionen werden bei der Bank
belegt. Der Betrag der Kautionen wird von der Deputatlon bei Regulirung des Ekats
estgestellt.
8. 31.
Mu der Verpflichtung der Sozietätöbeamten wird es überall in ähnlicher Art, wie
bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Der General-Direktor wird durch Un-
seren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozieltsbeamten werden durch den General-Direk-
tor oder in dessen Auftrage durch die Kreis-Direkloren verpflichtet.
§. 32.
Sämmtliche Sozietärsbeamte können im Falle verschuldeker oder unverschuldeter
Dienstunfähigkeit oder mangelhafter Diensiführung durch Beschlüsse der Deputation, gegen
welche aber Rekurs an Unseren Minister des Innern stalfindet, aus ihren Stellen ent-
kernt werden. Zur Entlassung des General. Direktors ist jedoch Unsere Allerhöchste Ge-
mhmigung erforderlich. Dem GencralDirektor steht es frei, die ihm unlergcorducten
Bramten der Sozictät bis zur nächsten Sipung der Depmation zu suspendiren. Der
General. Direktor selbst kann durch Unseren Minister des Innern suspendirt werden.
6. 33.
Die Sozictät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude, und zwar
nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhale derjenigen Terrikorial-Grenzen, auf welche
der Sozictätsverband sich bezieht, belegen sind, und deren höchste zulässige Versicherungs-
summe (F. 46.) mindestens fünf und zwanzig Thaler bekrägt.
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