Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 34. 
Mtt dlesen Beschränkungen gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Ark, ohne Un- 
terschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, namentlich auch Windmühlen, zur Aufnahme 
geeignet sind. 
8. 35. 
Folgende Gebäude aber, als: 
Pulvermühlen= und Pulvermagazine; 
Zuckersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefelraffinerien; 
Bltriol, und Salmiakfabriken; 
Glas., Schmelz., Frisch-, Seiger-, Blech-, Zinn= und Salpeterhütten; 
Terpentin., Firnih., Blausäure= und Holzsäurefabriken; 
Pech-, Kalk. Theer- und Ziegelöfen; 
Kohlenschuppen bei Hammer-- und Hüttenwerken; 
und alle sonstige Gebäude, dle sich mit den oben angegebenen Gebäuden un- 
ter einem Dache befinden, 
sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht aufgenommen, und wenn sie schon im 
Sozietätsverbande sind, davon ausgeschlossen werden. 
Außer den vorstehend bezeichneten Gebäuden darf der General-Direktor auch ande- 
ren, die ihrer Bauart oder Lage nach, oder aus anderen Gründen der Feuersgefahr be- 
sonders ausgesetzt sind, die Aufnahme in die Sozictät versagen und dieselben, wenn sie 
sich schon im Sozietätsverbande befinden, davon ausschließen. 
8. 36. 
Nur ganze Gebände, nicht aber einzelne Theilc eines Gebäudes werden in Ver- 
sicherung genommen. Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
und Hintergebäude besonders versichert werden. 
8g. 37. 
Im Allgemeinen besteht für die Beitzer von Gebäuden im Bereiche der Magde- 
burgischen LandFeuersozietät keine Zwangspflicht, ihre Gebände bei dieser Sozictät zu 
versichern. Bielmehr steht es Jedem frei, seine Gebäude entweder gar nicht oder auch 
anderswo, als bei der Magdeburgischen Land-Feuer-Sozietät zu versichern. Es kann 
aber kein Gebäude, welches anderswo schon versichert ist, bei der Magdeburgischen Land- 
Feuersozietät ganz oder zum Theil ausgenommen, und es darf eben so kein Gebäude, 
welches bel der Magdeburgischen Land- Feuersozietät schon versichert ist, auf irgend eine 
andere Weise, nochmals, es sei ganz oder zum Theil, versicheri werden. Auch ist es un- 
statthaft, die zu einem und demselben Gehöste gehörigen Gebäude zum Theil bel der
	        
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