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ches bei dem ersten Beltragsausschrelben nach ihrem Elntrikte mit eingezogen wird. Uls
neue Theilnehmer werden diejenlgen Mu#glieder angesehen, welche bisher noch min kefnem
Gebäude bei der Sozielät versichert waren.
Won der Enkrichtung des (ntrittsgeldes sind befreit:
) die Thelluebmer der Wischen-Feuersozlekät;
2) die bisberigen Theilnehmer der Hallerstädter Land-Feuersozietät, wenn sie mit dem
1. Jannar 1845 in die Magdebmgische Land-Feuersozietäl übergeben (6. 9. der
Ausführungoverordnung):
die bioherigen Theilnehmer der ritterschaftlichen Fruersozietät für das Fürstenthum
Halberstart, wenn sie der Magdeburgischen Land. Feuersoztetät lm ersten Jahre
der Gültigkeit dieses erneuerten Reglements beitreten;
) Kirchen und NRirchthürme, die innerhalb der ersien zehn Jahre der Galelgkelt des
hegenwärtigen Reglements bei der Sozielät versichert werden.
Es bängt jedoch voen der Sozietätsdeputation ab, diese ad 2. 3. 4. festgesetzten
Fristen nach deren Ablauf, sofern es ihr nüßlich oder gerecht scheink, bel einem oder dem
anderen Theile, oder auch bei Allen noch zu verlängern.
Zusatz zu den §§. 55. und 56.
8 General-Direktor ist mik Genehmigung der Deputation befugt:
Rückversscherungen für einzelne Nesikos oder ganze Klassen bei anderen
Gesellschaften zu nehmen;
das Einkrittsgeld in dazu angethanen Fällen ausnahmsweise außer Er.
hebung zu lassen;
die Beitrags-Ausschreiben derark zu normiren, daß dieselben so viel als
möglich gleichmäßig bleiben;
außer dem Bestands--Kapitale einen Reservefonds anzusammeln, welcher
zur gleichmäßigen Ueberkragung der Schäden und Verminderung der Nach-
schüsse bei außerordenklichen Unglücksfällen dient.
Der Reservefonds soll nicht über 2 Prozent der Gesannt. Versicherungs-
lummc angesammelt werden.
er General, Direktor verfügt über den Reservefonds zu dem oben angege-
benen Iwecke, doch kann er ohne Genehmigung der Deputation nie mehr als die
Hälfte des jedesmaligen Bestandes in Einem Jahre verwenden.
Freiwillig oder zwangsweise auotretende Mitglieder haben keinen Anspruch
au den Neservefonde; deagleichen nicht Landestheile, welche freiwillig aus dem
Sozietätsverbande ausscheiden.
Für den Fall des zwangsweisen Ausscheidens einzelner Landestheile und für
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