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ten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die zum Behiuf der kLöschung
oder Beschränkung desselben von kompetenten Personen angeordneten oder genehmiglen
Maaßregeln, zugesügt sind, werden den eigentlichen Brandschäden gleich geachtet, und
yleich diesen vergütet.
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Dasselbe gilt von Beschädigungen, die ein assoziirtes Gebäude durch die von einer
Feuersbrunst verbreitete Hie erleidet ohne selbst vom Feuer ergriffen zu werden.
8. 72.
Wenn, Behufo der Tilgung eines Brandes, nicht versicherte Bauwerke, welche Ge-
nossen der Magdeburgischen Land-Feuersozietät gehören, beschädint werden, so kann nach
dem Gutachten des betreffenden Kreio= Feuersozictäls-Direktoro ausnahmsweise dafär eine
Beihülse zur Wiederherstellung gewährt werden.
g. 72a.
Der Brandschaden, welcher durch kriegerische Ereignisse herbeigeführt wird,
ist von der Sozictät nach folgenden Maßgaben zu vergüten:
a) Für derartige Brandschaden können an Beiträgen im Ganzen alljährlich
nur höchstens 2 Thaler pro mille im Durchschnitt auf die Versicherungssumme
aller Klassen, bis zur vollständigen Entschädigung, welche allmälig pro rais er-
folgt, erboben werden.
b) Die Nepartition dieser Beiträge erfolgt mittelst abgesonderter Ans-
schreiben, und zwar auf diejenigen Personen, welche zur Zeit des Brandscha-
dens Mitglieder der Sozietät waren, beziehungsweise auf deren der Sozie-
tät angehörende Besitznachfolger, nach Höhe der zu gedachter Zeik bestandenen
Versicherungen und ihrer Beitragsverhältnisse.
Sollten daher vor vollständiger Abwickelung dieser Brandentschädigungs-
Verpflichtungen einzelne Interessenten aus dem Sozietsts. Verbande ausschei-
den, so sind dieselben verpflichtet, den nach vorstehenden Bestimmungen si#
treffenden Beitrag, und zwar vor dem Ausscheiden, auf einmal und im Gan-
zen an die Sozietät abzuführen.
) Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen
Kriegsschäden aus diesseitigen Staatsfond oder von auswärtigen Staaten ge-
währt wird, gehen kraft der Versicherung anf die Sozletät insoweit über, als
diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür verhaftet ist.
Ob während des Krieges vorfallende Brandschäden in die obige Kategorie