Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zu rechnen sind, hat der General-Direktor mit Vorbehalt des gewöhnlschen Ne. 
kurses oder des schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden G. 117) 
8. 73. 
Jedes Sozietaͤts-Milglied, welches bei einer statigehabten Feuersbrunst einen Brand- 
schaden erlitten hat, muß davon dem Ortsvorsteher sofort Anzeige machen. Auch ohne 
solche Anzeige ist jeder Ortsvorsieher verpflichtet, uͤber elnen im Orte entstandenen Brand 
dem Rreis, Feuersozictäts-Direktor unter Angabe der Kataster-Nummer des verunglückten 
Gebäudes sosort Bericht zu ersiatten. Lepterer muß hierauf unverzüglich, und längstens 
binnen acht Tagen nach dem stattgehabten Brande, an Ort und Sielle die nöthige Un- 
tersuchung vornehmen, und dieselbe auf alle diejenigen Umstände richten, welche für die 
Sozictät von Interesse sein können. Bei dieser Untersuchung hat der Krei-Direktor 
zwei Sozieläts-Mütglieder, die bei dem Brande nicht unmittelbar betheiligt sind, zuzu- 
ziehen. Ucberzeugt er sich, dah ein Totalschaden vorliegt, so hat er an Ort und Stelle 
eine, von den zugezogenen beiden Sozietäl-Mitgliedern mit zu vollziehende Verhandlung 
aufzunehmen, wodurch dieses Resultat feügestellt wird. Handelt es sich aber um einen 
Partlalschaden, so muß von dem Kreis-Direktor, nach Besinden der Umstände, unter Zu- 
ziehung von Sachverständigen, die Abschätung des Schadens sogleich an Ort und Sielle 
vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschä- 
digte selbst bei den Verhandlungen zuzuzlehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll 
zu vernebmen. 
Die betreffenden Verhandlungen werden dann spätestens binnen acht Tagen dem 
General-Direktor eingereicht, welcher auf Grund derselben die aus der Sozietätskasse zu 
zahlende Vergülung zu bestimmen hat. 
Auch ist in auherordentlichen Fällen schon vorher dem General. Dlrektor von elnem 
Brandunglücke unter Angabe der Hauptmomente Anzeige zu machen. 
S. 74. 
Der Versicherte geht seines Anspruchs auf die Brandentschädigung verlustig, 
und zwar: 
1) zum vollen Betrage, 
wenn er mit Bezug auf den verursachenden Brand wegen vorsätzlicher 
oder betrüglicher Brandstiftung (Art. 161—167. des Strafgesetzbuchs) 
oder wegen Theilnahme daran (Art. 31—35, u. a. O.) rechtskräftig zu 
einer Strafe verurtheilt wird; « 
2) zum halben Betrage 
a. wenn er wegen fahrlässiger Brandstiftung (Art. 171.) oder wegen Theil-
	        
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