Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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nahme daran (Art. 31—34. u. a. O.) rechtskräftig zu einer Strafe 
verurkheilt wird; 
wenn der Brand von einem seiner Angehörigen (z. B. Ehegatte, Ehe- 
gattin, Kind, Enkel, Gesinde) oder einem seiner Hausgenossen verursacht 
worden ist, und dem Versicherten in der hausvéterlichen Beaussichtigung 
der bekreffenden Person eine grobe Verschuldung zur Last fällt. 
8. 75. 
Haften in einem der gedachten Fälle (6. 74.) auf dem abgebrannten Gebäude Hy- 
pothekschulden, die von dem Schuldner nicht anderweitig gedeckt werden können, so kann 
auf den Antrag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude oder der Plah, wo solches 
gestanden, nebst der reglementsmäßigen Brandschaden-Vergütung subhastirt und dem Meist- 
bietenden mit der Verpflichtung zum Wiederaufban zugeschlagen werden. 
8. 76. 
(In den §F. 7 4. ausgenommen.) 
8. 77. 
Ob und wie weil sonst die Sozielät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des 
Feuers verschuldet hal, im Wege des Civil-Prozesses auf Enischädtgung klagen könne, 
wird nach den allgemeinen geletzlichen Bettimmungen beurtheilt. Alle Rechte und An- 
sprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen 
möchten, gehen bis auf den Betrag der von der Sozletät geleisteten Brandschaden= Ver- 
gütung kraft der Verüicherung auf die Sozietäl über. 
8. 78. 
Wenn eln Versicherter von elnem erlittenen Brandschaden dem Ortsvorsteher so spaät 
Anzeige gemacht, daß von dem Kreis-Direktor die im 8. 73. vorgeschriebene Untersuch- 
ung nicht mehr vorgenommen, oder doch bei derselben dasjenige, was als Brandschaden 
anzusehen und von der Sozielät zu vergüten ist, nicht mrbr feutgeslellt werden kann, so 
verliert er seinen etwanigen Anspruch auf eine Brandschaden-Vergütung. Dasselbe gilt 
von dem Fall, wenn die erforderliche Anzeige später als vier Wochen nach dem stattge- 
babten Brande gemacht wird. 
*mie 
8 79. 
Mit Ausnahme des zur Beselelgung elner welteren Feuersgefahr nöthigen Weg- 
und Aufräumens, worauf schleuntg zu halten, dürsen die Materlallen der abgebrannten 
oder eingerissenen Gebäude nicht bei Selte geschafft, noch sonst verwendet, auch eiwa noch
	        
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