Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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der Sozietät eine Prämie, welche der General« Direktor bls auf den Betrag von 
200 Thaler Ceurant zu bestimmen ermaächtigt ist. Auch bleibt es dem General. Direklor 
vorbehalten, in den Fälsen, wo irgend Jemand oder auch Mehrere gemeinschaftlich zu 
solcher Entdeckung beizutragen gesucht haben, wenn auch die Brandstistung dadurch ulcht 
gerichtlich erwiesen werden sollte, dafür eine verhältnihmäßige Belohnung zu erhellen. 
Die Bestimmung, dah die Sozictäl Prämien für Cutdeckung der Brandslifter er- 
tbeile, hat der General-Director von Zeit zu Zeit in den össentlichen Blättern bekannt 
zu machen. 
8. 138. 
Wenn einzelne, bei der Sozietät versicherte Personen oder Ortschaften sich eine 
Sprite von wenigstens 100 Thaler an Werth neu auschaffen, so erhalten sie eine Bo- 
nifikation von 25 pCt. des Kaufpreises, welche jedoch die Summe von 75 Thaler nicht 
übersteigen darf. 
Jü die Spritze nur zum Tbeil baar bezahlt, zum Theil aber durch Zurechnung 
des Werths einer allen Spriße erworben, so gewährt die Sozielät die Vonisikation nur 
von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahlt ist. 
Diese Bonifikationen können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Mehrzall 
der Gebäudebesitzer der betressenden Ortschast zu den Mitgliedern der Sozietät gebärt. 
8. 139. 
Daß diejenigen Interessenten, welche im Laufe elnes Kalenderjahres in die Sozietäͤt 
aufgenommen sein wollen, die durch Gewährung dieser ihrer Anträge entstehenden Kosten 
tragen müssen, ist schon im 8. 10. bestimmt. Außerdem müssen die durch unbegründe! 
befundene Reklamationen entsiandenen Kosten von den Reklamantken getragen werden. 
Alle übeigen Kosien der Sozietäls-Verwaltung werden aus der Soziclätskasse bezahlt. 
S. 140. 
Folgende Bestimmungen des Neglements vom 28. April 1843, namentlich 
die I§. 17 bis 24, 20 bis 30, 34 bis 36, 10, 43, 49 bis 53, 57 bis 
50, 601 (iebst Allerhöchstem Erlaß vom 2. November 1837) bis 66, 
73, Ol, 101 bis 108, 131 bis 139, 
können durch Beschlüsse der Sozietäts-Deputation G. 11. des Reglements) nach 
dem Bedürfnisse und der Erfahrung in Zukunft abgeändert werden. 
Betreffen diese Abanderungen die allgemeine Klassisikation und das all- 
gemeine Beitragsverhältniß (§§. 57. resp. 61.), so müssen dieselben 3 Monate 
vor ihrem Eintritte durch die Amteblätter, — betreffen diese Abänderungen die
	        
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