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Anhang zu dem Vereinszolllarise.
lebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen werden in Gemähheit der
Gesetze vom 1. Dezember 1841 und vom 18. April 1865 crhoben:
bei dem Uebergange aus andern Vereinsstaaten, mii Ausnahme von Preußen
(aueschließlich der Hohenzoller'schen Lande), Sachsen, der zum Thüring'schen Vereine
hehörigen Staalen, Braunschweig und Luxemburg
1) von Branntwein für die Ohm Preuhisch bei 50% 1 nach Tralles
Thlr.
Anmerkung. Derselben Abgabe unterliegen auch alle andern
alkobolhaltigen Fabrikate, als Rum, Liqueurs u. s. w.
Die Bestimmungen „bei 50 % Alkohol nach Tralles“ stellt nur
das Verhältniß fest, wonach dic Abgabe zu erheben ist, so daß von stär-
kerem oder schwächerem Vranntweine bezüglich mehr oder weniger ent-
richtet werden muß, als der Tarifsaß ergiebt.
2) von Bier für den Zollcentner —. 7½ Sgr.
I. bei dem Uebergange aus andern Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter I. ge-
nannten, ferner Hannovers, Kuthessens und Olrenburgs
von Tabaksblattern, Tabaksslengeln und Tabatosabritaten rr den Zoll-
centner —. 20 Sgr. —.
Anmerkung zu l 2 und ll
Bie zum 1. Jannar 1866 werden die angegebenen Steuersäße
noch vom Centner Preußisch erhoben.