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Art. 10.
Während elner Untersuchung wegen der im Art. 4 gedachlen Verbrechen, sowie we-
gen solcher Verbrechen, welche uͤberhaupt mit Zuchthausstrafe bedroht sind, können An-
geklagte und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das Verweisungserkenntniß (Art. 199
der Strafprozeß. Ordnung) eröffnet, und die Frist zur Einwendung der Nichtigkeltsbe-
schwerde (Art. 206 der Strasprozeß.Ordnung) abgelaufen ist, oder dlese durch Verzicht
oder Verwerfung ihre Erledigung gefunden hat und bei den vor die Einzelrichter gehö-
rigen Uebertretungen mit der Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 345 der Straf-
prozeß. Ordnung) die staatsbürgerlichen Rechte nicht ausüben.
Mit der Niederschlagung oder Einstellung der Untersuchung (Art. 271 der Straf-
progeß. Ordnung) ingleichen mit dem die Untersuchung beendigenden Erkenntnisse triutt der
Angeklagte aber wieder in den Genuß der siaatsbürgerlichen Rechte ein, wenn nicht nach
Mahgate des gegenwärtigen Geseyes Entziehung derselben auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit statifindet.
Art. 11.
Wenn Jemand vor erlangten staatsbürgerlichen Rechten zu Zuchthaussirase verur-
theilt wird, so tritt er nach deren Verbüßung nicht eher in seine staatsbürgerlichen Rechte
ein, bis die Bedingungen des Art. 7 erfüllt ind. Wird Jemand vor erlangten staats-
bürgerlichen Rechten wegen eines der im Art. 4 bezeichneten Verbrechen zu einer gerin-
geren Srrase verurkheilt, so ist im Erkenutnisse nach Maßgabe der Art. 4 und 6 zugleich
die Zeit auszusprechen, vor deren Ablauf nach verbüßter Strafe der Verurtheilte in den
Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht eintreten soll. Wegen Verbrechen, welche Je-
mand vor seinem vollendeten achtzehnten Jahre begangen hat, soll gar keine Entziehung
oder Aufhe#ung der siaatsbürgerlichen Rechte sianfinden.
Art. 12.
Gegenwärtiges Geset, durch welches die mit demselben nicht übereinstimmenden Be-
stimmungen des Art. 54 der Gemeindrordnung vom 48. Februar 1850, des Art. 10
des Verfassungsgesebes vom 20. Juni 1856 und des §. 15 des Wah aeiches vom 16.
Mai 1856 emtsprechend modiftzirt werden, trilt mit dem l. Juli d. in Kraft, c#
bleiben aber neben demselben die besondern Be stimmungen des 8. 9 7 obenerwähnten
Wahlgesetzec, über den Verlust activer und pas#ver Wahlrechte wegen unrechtmäßiger
Einwirkung auf die Wahlen, in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigerrucktem Fürstl. Insiegel.
So geschehen Schloß Osterstein, den 10. Juni 1861.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon. v. Breisch neider. Dr. E. v. Beulwih.