Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 41. 
Wenn die kontrahirenden Deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger Be- 
stimmungen dieses Vertrages für zweckmäßlg erachten sollten, so soll es ihnen freisteben 
nach blblauf von zehn (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Natiffations. 
Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen. Sie müfsen 
aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre der Chinesischen Regierung 
amtlich anzelgen, daß sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben 
bestehen sollen Erfolgt elne solche Anzeige nicht, so blelbt der Vertrag weitere zehn 
(10) Jahre unverändert in Kraft. 
Artikel 12. 
Der gegenwärige Vertrag soll ratisicirt, und sollen die Ralificationen innerhalb 
eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Schanghai oder in Tientsin, je 
nach der Wahl der Preußischen Regierung, ausgewechselt werden. Sobald die Aus- 
wechselung sialtgefunden bat, soll der Vertrag zur Kenminih aller Ober-Behörden China's, 
in der Hauptstadt und in den Movinzen, gebracht werden, damit sie sich danach richten. 
Zu Urkum dessen haben die respek#urven Bevollmächtigten der Hohen vertragenden 
Tbeile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichuet und demselben ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in vier Ausfertigungen zu Tienisin den Zweiten September im Jahre 
unseres Herrn Eintausend Achthundert Einund Sechzig, entsprechend dem Chinesischen Da- 
lum vom Achtund Zwanzigsten Tage des Siebenten Monats des Elsten Jahre von 
Hien-Fung. 
(Gez.) Graf Eulenburg. 
(L. S.) 
(gez) Tschong-luen. 
— 
(ge3.) Tschon- hu. 
(I. S.)
	        
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