Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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lair eingetretene Mann, sobald er 6 Jahre hindurch gedient hat, seine Entlassung mit- 
telsi förmlichen, ganz unentgeltlich ausgefertigten Abschieds. 
Zur Zeit eines Krieges aber, oder wenn dessen Ausbruch vorauszusehen ist, bleibt 
die Verabschiedung der Ausgedienten an die Umstände gebunden, und es kann über- 
haupt, sobald das Militair im Felde steht, der Abschied Keinem eher erlheilt werden, als 
bis die Ersaymannschaft bei der Truppe eingetroffen ist. Es sind jedoch die mit der 
Recrutirung und mit der Einübung der eingestellten Dienstpflichtigen beauftragen Civil- 
und Militair-Behörden streng verpflichtet, möglichst dahin zu wirken, daß die Einstellung. 
der Ersatzmannschaft und deren Vereinigung mit dem Contingent unverzögert zu den vor- 
geschriebenen Terminen erfolge. Sollten Verhältnisse im Minel liegen, welche die regel- 
mäßige Aushebung und Einübung der dienstpflichtigen jungen Mannschaft und deren zei- 
lige Einsiellung ins Comingent unthunlich machen, so hat die Recuutirungsbehörde Be- 
richt an die höchste Stelle zu erstatten und nach deren Befehlen zu verfahren. 
8. 7. 
Erlöschen der Kriegsdienstpflicht. 
Wenn der Kriegsdiensipflichtige bis zu seinem zurückgelegten 25. Lebensjahre durch 
die Ausloosung nicht in Anspruch genommen worden ist, so hört seine Verbindlichkeit 
zum ordenllichen Militairdienste auf. Bis zu diesem Termin unterliegt er jedoch der 
wiederholten Aushebung durch's Loos. 
g. 8. 
Vorlãufige Zurũckstellung. 
Nach geschehener Ausloosung werden aus der Zahl der zum Dienst dadurch bezeich- 
neten Mannschaft vorläusig zurückgestellt und bleibt deshalb deren Eintritt ins active 
Militair einsiweilen ausgeseht: 
1) Diejenigen, welche zur Zeit der Ausloosung wegen heilbarer körperlicher Fehler 
und Krankheiten für den Augenblick als dienstuntauglich erklärt werden und nicht 
binnen zwei Monaten herzustellen sein sollten, oder welche die Größe von 5 Fuh 
7 Joll Leipziger Maß nicht erreicht haben, dieselbe aber möglicherweise noch er- 
reichen können. (F. 22.) Alle diese Milltairpflichtigen haben sich, wenn sie vom 
Loos getroffen waren, bei den beiden nächsten #iecrutirungen mit zu melden und 
sind, sobald der Grund ihrer vorläufigen Zurückstellung inmitkelst in Wegfall ge- 
kommen ist, nach ihrem Loos vor den Neuauszuhebenden Iins Milttair einzustel- 
len, später aber mit den übrigen Dienstpflichtigen aus ihrer Altersklasse zugleich 
zu entlassen; 
2) Diejenigen, welche sich wegen eines mit Zuchthausstrafe bedrohten D in
	        
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