Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 12. 
Bedingungen für die, welche auswandern wollen. 
Rücksichtlich der Auswanderung Wehrpflichtiger und Reservepflichtiger bewendet es 
bei den Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnungen vom 17. Januar 1856 und 
26. November 1857, unter analoger Anwendung der einschlagenden Paragraphen dieses 
Gesetzes. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren bei der Aushebung. 
8. 13. 
Recrutirungsbehörden. 
Alle mit der Recrutirung in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insoweit dieselben 
nicht durch gegenwärtiges Gesey Unserem Bataillonscommando oder den Gerichten über- 
wlesen sind, haben die Landrathsämter zu erledigen. 
Zur Schlußfassung über dlejenigen Reclamationen, welche sich auf körperliche Un- 
lauglichkeiten stützen, tritt alljährlich am Sitze des Landrathsamts eine Commission zu- 
sammen, gebildet aus dem Bataillonscommandeur, dem betreffenden Vandrathe, dem Be- 
zirksphysikus und dem Bataillonsarzie. 
Dem Bataillonscommandeur bleibt es unbenommen, an seiner Statt dorthin einen 
andern Osffizier zu commandiren, sowic zu seiner Unterstügung während des Recrutirungs- 
geschäftes, namentlich zur Assistenz bei der ärztlichen Untersuchung der Militairpflichtigen. 
noch einen Offzier binzuzuziehen. 
S. 14. 
Jährliche Rerrutirung im Frieden. 
Die Necrutirung geschicht in Friedenszeiten alljährlich im Monate Februar durch 
Ausloosung aus der Zahl der Militairpflichtigen, welche im Laufe des Jahres das 21. 
Lebenojahr zuräcklegen. 
Die Anzahl der auszuhebenden Mannschaft beträgt in der Regel den vierten Theil 
der bundesgesetzlichen Stärke des Actircontingents und des vierten Theils der dem Er- 
sat-Contingente bei dessen erster Formation im Kriegsfalle zu überweisenden ausgebildeten 
Maunschaft; sie wird nach Einreichung der Ersahbedarfs-Nachweifung seitens des Mili- 
tärcommandos an das Ministerlum, Abth. für das Innere, von diesem festgestellt, nach 
dem Bevölkerungsfuße auf die drei Ersaßbezirke Gera, Schleiz und Eberödorf repartirt 
und sodann an die Mecrutirungs-Commissionen dieserhalb das Erforderliche erlassen. 
Außerdem sind dem Militär= Commando aus jedem der drei Ersahybezirke noch d
	        
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