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noch besteht, dieser Verpflichtung unter gleichem Vorbehalt von Unserm Ministerium, Ab-
tbeilung für das Innere, entboben worden.
g. 32.
Befreiung des Einstellers.
Der Einsteller erlangt, sobald von ihm die Einstandssumme und das Handgeld ge-
zahlt und von Unserem Ministerium, Abtheilung für das Innere, angenommen worden
sind, Befreiung vom activen und vom Reservedienst.
8. 33.
Einstandssumme.
Diejenigen, welche auf Grund des §. 28. sich verkreten lassen wollen, haben binnen
vier Wochen nach geschebener Loosung dies unter baarer Uebersendung des Betrags ven
Dreihundert Fünf und Zwanzig Thalern Unserm Minisierium, Abtbeilung für das In-
nere, anzuzeigen. In den Fürsienthümern Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf ist es nach-
gelassen, diese Baarzahlung an die beireffende Bezirkssteuereinnahme zu leisten und deren
Bescheinigung obiger Anzeige beizulegen.
Diese Frist kann von Unserem Ministerium, Abtbeilung für das Innere, auf An-
rsuchen noch um 11 Tage unerstrecklich verlängert werden.
8. 34.
Verwaltung der Einstandssumme.
Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme wird zu dem bel der Hauptstaats.
kasse unter Aufsicht Unseres Ministeriums, Abtheilung für das Innere, mit zu verwal-
lenden Stellvertretungsfonds genommen.
Letterer, dessen Bestände auf Zinsen sicher anzulegen sind, ist lediglich zur Beschaf-
fung von Einstehern, zu Bestreitung des etwaigen Verwaltungsaufwandes und zur Deck-
ung von Verlusten besiimmt.
Das Handgeld wird dem Einsteher acht Wochen nach dessen Einstellung gewährt.
8. 35.
Anmeldung der Stellvertreter.
Wer als Stellvertreter in das Milttair eintreten will, hat sich im Monat Januan
jeden Jahres beim BVataillonskcommando zu melden und seine Qualistkation nachzuweisen.
Denjenigen, welche bei der Loosung desselben Jahres eine so hohe Loosnummer ge-
zogen haben, daß sie als von der dereinstigen Einstellung gänzlich besreit zu betrachten
sind (§. 36.), ist es gestatket, sich noch für dieses Jahr binnen 14 Tagen nach der Loo.
sung als Stellvertreter anzumelden.