Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 36. 
Eigenschaften des Einstebers. 
Der Einsteber muß folgende Eigenschaften haben: 
a. er muß Inländer und in der Regel unverhelrathet oder kinderloser Wiu#wer sein; 
b. er muß körperlich, moraltsch und geistig fähig zum Militalrdienst befunden werden 
und glaubwürdige Jeugnisse über seine gute Aufführung belbringen; 
er muh seiner elgenen Militairpflicht vollständig Genüge geleistet oder wenigstens 
bei der Conscription eine so hohe Loosnummer gezogen haben, daß er als von 
der dereinstigen Einstellung gänzlich befreit zu betrachten ist, und darf bel seinem 
Annmitt nicht über 30 und wenn er gedient hat, nicht über 36 Jahre alt seln. 
Als bohe Nummer, welche von der Einstellung befreit, gilt diejenige, welche den 
Jahreobedarf unter Hinzurechnung des zum Kriegsbedarfe vom laufenden Jahr- 
gange eventuell zu leistenden Ersapes überkteigt. 
*rlt 
8. 37. 
2) Auswahl unter den Einstehern. 
Die Auswahl der Einsteher steht ausschließlich Unserem Batalllonscommando zu. 
Doch ist gegen dessen Ausspruch die Berusung an Unser Mlnisterlum, Abtheilung für 
das Innere, zulässig. Es sind übrigens hierbei zunächst diejenigen geeigneten Unteroffi. 
eiere und Soldaten zu berücksichtigen, welche ihre Dienstzeit im Contingente im Lause 
des Jahres beendigen. Hierbei gebühr wiederum denjeulgen, welche ihre elgene Dienst 
pflicht erfüllt haben, der Vorzug vor den Siellvertreiern. 
3) Dauernde Verpflichtung angemeldeter Giasteber. 
Bl# zum nächsten Einstellungstermine, von ihrer Anmeldung bei Unserm Bataillons. 
coommando an gerechnet, bleiben dle für brauchbar bekundenen Einsteher, welche ihre 
Verpflichtung zum Eintritt zu Protocoll zu erklären haben und dagegen eine #escheini- 
gung über die erfolgte Anmeldung erhalten, zum Eintritt in den Militalrdienst auf Er- 
sordern verbunden, und sind, falls sie auf erhaltene Ordre zum Dienste sich nicht stellen. 
den geseplichen Strafen, welche solche ungehorsame Consctibirte, die ihrer Loosnummer 
nach zur Einstellung gekommen sein würden, treffen, unterworfen. Erhalten sie dagegen 
binnen der gedachten Frist die Einberufungsordre nicht, so sind sie der durch ihte An- 
meldung üÜbernommenen Verpflichtung ledig. 
. 35. 
4), Verbältniß zwischen Einsteller uad Einsteher. 
Kein Einsteher vermin einen bestimmten Einsteller, alle werden nur als Elnsteher
	        
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