Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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die zur Einberufung kommenden Elnsteher anzuzeigen und sind Letztere sodann von dem 
Bataillonscommando über ihre erfolgte Annahme zu benachrichtigen. 
6) Anspruch des Einstehers auf die Einstandssumme. 
Die eingestellten Einsteher erlangen einen Anspruch an den Stellvertretungsfonds 
darauf, daß denselben nach gehörig geleisteter Militairpflicht die §. 28. bestimmte Ein- 
standssumme ausgezahlt wird, werden aber auch nur insoweit beurlaubt, als dies nach 
dem Ermessen Unseres Bataillonscommandos aus dienstlichen Rücksichten nothwendig 
oder zulässig ist. 
8. 45. 
7) Zablung und Verzinsung der Einstandssummen. 
Das dem Einsteber gebührende Einstandsgeld bleibt bei dem Stellvertretungsfonds 
bis vier Wochen nach Beendigung der übernommenen Dienstzeit als Caution stehen. 
Während dieser ganzen Zeit werden dem Einsteher vierprocentige Zinsen von dem 
Einstandsgelde gewährt. 
8. 16. 
8) Erhöhung der Einstandssumme. 
Es bleibt Unserm Minisierium, Abtheilung für das Innere, nachgelassen, insoweit 
dies dle Kräfte des Stellvertretungsfonds gestatten, behufs der Beschaffung einer aus. 
reichenden Anzahl von Einstehern in einzelnen Fällen eine höhere Einstandssumme als 
die in § 28. besiimmte an Einsteher zu bewilligen. 
8. 17. 
9) Urkunde über die Ausprüche des Einstebers. 
Ueber den Anspruch auf die festgesepte Einstandesumme und die Verzinsung dersel. 
ben wird dem Einsieher von Unserem Ministerium, Abtheilung für das Innere, eine 
Bescheinigung ausgestellt, die derselbe daun, wenn nach bestandener Dienstzeit die Aus- 
zahlung des Einstandsgeldes au ihn geschieht, zur Cassation zurückzugeben hat. 
8. 48. 
10) Nichtigkeit der Wechtsgeschäfte über die Einstandösumme während der 
Dienstzeit, Beschlagnahme, Jiuf 
Während der Dienszeit des Einstehers kann derselbe wans das Einstandsgeld ce- 
diren, noch auf andere Weise darüber, außer auf den Todesfall, verfügen. Alle dem 
zuwiderlaufenden Rechtsgeschäfte sind null und nichtig; auch isi von Seiten der Gerichte 
eine Beschlagnahme der Einstandsgelder nur bis zum dritten Theile zulässig. 
Die fällig werdenden Jahreszinsen kann dagegen der Einsieher einheben und steht
	        
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