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ihm die freie Verfuͤgung daruͤber ebenso, wie den Gerichten die volle Beschlagnahme
derselben, zu.
8. 49.
11) Verlust der Einstandsfumme.
Wenn ein Einsteber sich vorsätzlich zum Militairdieuste untauglich macht, desertirt,
sich entleibt oder wegen eines Verbrechens durch kriegsgerichtliches Erkenntniß oder nach
erkannter Zuchtbausstrafe aus dem Militair gestohen wird, oder wenn sich erst nach sei-
nem Dienstantritt ergiebt, daß er wegen eines schon vorhanden gewesenen Fehlers un-
lauglich sei, oder daß er aus einer andern Ursache schon vor seinem Ankrikt die für den
Einsteher erforderliche Qualißikation verloren habe, so ist das ganze Einstandsgeld nebst
den noch nicht von dem Einsteher erhobenen Zinsen dem Stellvertreiungsfonds verfallen.
S. 50.
12) Ansprüche des Einstehers vor abgelaufener Dienstzeit.
Wenn ein Einsieher wegen eines erst nach seinem Dienstantritt ohne seine Schuld
entstandenen Gebrechens als dienstuntauglich entlassen werden muß oder stirbt, so erhält
im ersieren Falle der Einsteher, im andern Falie dessen rechimäßiger Erbe von dem Ein-
standsgelde und den verfallenen resp. nicht eingehobenen Zinsen nur die abverdiente
Quote ausgezahlt und fällt der Rest an Kapital und Zinsen dem Siellvertretungsfonds
anheim. Dabei wird der angefangene Monat, in welchem einer dieser Fälle eintrint
zu Gunsien des Empfängers für voll gerechnet.
Ereigurt sich jedoch einer dieser Fälle in Folge unmittelbarer Beschädigung im
Dienste, was durch militairärzkliches, von Unserem Bataillonskommando bescheinigtes
Autest nachzuweisen ist, so wird das Einstandsgeld nebst den noch nicht erhobenen ver-
fallenen Zinsen dem Einsteher oder dessen Erben unverkürzt ausgezahlt.
Findet der Einsteher, außer dem Falle der unmitltelbaren Beschädigung im Dienste,
ohne sein Verschulden im Kriege seinen Tod, so steht Unserem Ministerium, Abtbeilung.
für das Innere, der Ausspruch darüber, ob seine Angehörigen nur den verfallenen Theil
oder dle ganze Einstandssumme erhalten sollen, zu.
8. 51.
Wird eln Soldat, der als Einsteher dient, wegen einer Anstellung im landesherr-
lichen Dienste vom Miliair entlassen, oder in Folge einer Ergänzung des Contingents
in Kriegszeiten selbst unter das Militair gestellt, so wird ihm das Einstandsgeld nur
zu dem Theile, bis zu welchem er es wirklich verdient hai, nebst den bls dahin erwach-
senen, noch unerbobenen Zinsen bezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertungsfonds ge-
nommen.
10.