Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 52. 
In den einschlagenden Fällen des Gesetzes wird ein Jahr Diensizeit im Aktivcon- 
tingent doppelt so hoch wie ein Jahr Dienstzelt in der Reserve gerechnet. 
53. 
Hierbei is,, insoweit die Rücksicht auf die Vollzähligerhaltung des Contingents die 
Einstellung eines andern Mannes nothwendig macht, Lehlere jederzeit durch Beschaffung 
eines Einstehers auf Kosien des Stellvertretungsfonds zu bewirken. 
8. 54. 
13) Nichtigkeit von Verabredungen zu Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen. 
Verabredungen unter Privalpersonen, durch welche die gesetlichen Bestimmungen über 
die Stellvertreiung umgangen werden sollen, sind wirkungslos. 
g. 55. 
Einjähriger freiwilliger Dienst. 
Jedem diensttanglichen mänulichen Unterthan, welcher entweder das Zeugniß der 
Reife für die Prima des Gymnasiums beibringt, oder welcher eine landwirthschaftliche, 
forstwirthschaßtliche oder Bergakademie oder eine Handelsschule, sowie sonstige höhere tech- 
nische Bildungsanstalt bezogen hat, steht es zu, ehe er zu Conscription kommt, sich zur 
freiwilligen Ableisiung seiner Militalrpflicht zu melden und es soll elnem solchen nachge- 
lassen sein, entweder schon mit vollendetem 18. oder erst nach vollendetem 23. Jahre in 
den Militairdienst einzutreten. 
Ein solcher Freiwilliger hat dieselbe Dienstzeit wie jeder andere Militainpflichtige. 
Nach abgeleisteter einjähriger aktiver Dienstzeit ritk er aber sofortindie Reserve und wird außer 
tin Kriegszeilen, wo er wie jeder andere Reservepslichtige zu dienen hat, nur bei Bun- 
desinspectionen zu Uebungen herangezogen. 
Derselbe hat sich selbst zu bekleiden und zu beköstigen und es ist ihm gestattet, 
außerhalb der Kaserne zu wohnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Strafe der Militairpflichtigen, welche sich dem Dienste zu entzichen suchen und 
derjenigen, welche solches befördern. 
8. 56 
Verfahren gegen die im Loosungs-Termine Ausgebliebenen. 
Diejenigen militairpflichtigen Individuen, welche im Loosungstermine weder in Ver. 
son noch durch zulässige Vertreter (§. 23) erscheinen, ihr Ausbleiben auch sonst nicht ge-
	        
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