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ausbleiben, dadurch aber die persönliche Stellung bei einer nachträglichen Herbeiziehung
lhrer Altersklasse (S. 15) versäumen, werden, ohne alle Vorladung, sofort alo Ausgetre-
tene verurtheilt, wenn sie nicht das Vorhandensein unüberwindlicher Hindernisse vollstäu-
dig belgebracht haben.
Das Erkennimiß wird in allen Fällen durch das Landrathsamt gefällt und im Amts-
und Verordnungsblatt nach Ablauf einer zehntägigen Frist, von der Publication an ge-
rechnet, binnen welcher dem Verurtheilten die Beiufung an Unser Ministerium, Abthei-
lung für das Innere, zustehk, bekannt gemacht.
. 60.
Unverzüägliche Anschaffung von Stellvertretern für die Ausgebliebenen.
Wenn der Ausgebliebene hinreichendes Vermögen zur Anschaffung eines Stellvertre-
lers besitzt, so muß das Landrathsamt, nach Veifluß der oben (F. 56) erwähnten Fri-
sten, den Aeltern, Vormündern oder sonstigen Vermögens.Administratoren des Ausgeblie-
benen, ohne Rücksicht auf deren gewöhnlichen Gerichtsstand, unverzüglich aufgeben, binnen
Monatofrist aus dessen Vermögen zu Beschaffung eines Stellvertreters die gesehliche Ein-
standssumme nebst Handgeld zu schaffen oder zu gewärtigen, daß der erforderliche Betrag.
durch die berelteste Execution in den angemessenen Vermögenstheil des Ausgebliebenen
durch den Gerichtsweg beigetrieben werde.
Sollte der Ausgebliebene noch kein Vermögen besitzen, aber künftig aus einem Hause,
Hof oder andern Grundstücken, oder sonst ein Kapltal zu erwarten haben, welches zur
Anschaffung eines Stellvertreters hinreicht, so bat das Landrathsamt auf dem angemesse-
nen Wege und nöthigen Falls unter Gestattung eines verhältnißmäßigen Abzugs für die
frühere Jahlung zu vermitteln, daß die gesehliche Einstandssumme nebst Handgeld zur
Hauptstaatskasse eingezahlt werde.
8. 61.
Strafe der Ausgetretenen.
Gegen diejenigen, als Ausgetretene zu verurkheilen sind, werden folgende
Nachtell. und Strtafen verfuü
1) Jeder Mintalldiensschngge, welcher im Losungstermin nicht persönlich erschienen
oder gehörig vertreten, oder hinreichend entschuldigt worden ist, verliert ohne Wei-
teres das Recht zu loosen, und wird sogleich im Loosungstermine auf der Liste
der Diensipflichtigen oben an gesiellt; hat sich derselbe jedoch demnächst weder bin-
nen 4 Wochen (§. 56) zur Erfüllung seiner Dienstpflicht eingefunden, noch die
ihm (§F. 58) von dem Vandrathsamte gestellte Frist von drei Monaten zur Rück.
kehr eingehalten, so muß er sich die unverzügliche Anschaffung eines Stellvertre.
ters auf seine Kosten gefallen lassen.