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2) Wer sich nach dem Loosungstermine auf die (5. 59) bezeichnete Weise der Dienst-
Pflicht entziebt, wird, sobold seine Nummer zum Dieust einzustellen ist (§. 15),
für den wirklichen Dienst bestimmt und bat die sofortige Anschaffung eines Stell-
vertreters aus seinem Vermögen zu erwarten. Kommt seine Nummer nicht zur
Einstellung, so ist er wegen seines Ungehorsams den Umständen nach mit Geld-
oder Gesängnißstrase zu belegen.
3) Der Ausgetretene verfällt überdem in eine Geldstrafe von 25 bis 200 Thlr. und
muß alle durch den Prozeh wider ihn verursachten Kosten erstatten.
Der Bedarf zur Beschaffung des Stellvertreters, die Geldstrafe und die Kostenab-
stattung darf von Seiten der Adcendenten des Militairpflichtigen durch keinc Disposition
unter den Lebendigen oder auf den Todesfall beschränkt werden. Jede Enterbung, sofern
sie sich nicht auf die gesetzlichen Ursachen gründet, jede Einschränkung des ordentlichen
Kindestheils durch Testament, Codieill, Legat, Fideikommiß, Schenkung unter den Leben-
digen oder auf den Tobdesfall oder durch jedes andere auf die Umgehung der Strafe ab-
zielende Geschäft soll insoweit allgemein für null und nichtig geachtet werden. Für die
Beitreibung der den Ausgetretenen treffenden Geldstrase und Kosten hat das Landraths-
amt Sorge zu tragen.
Im Falle der Ausgetretene aus einem Haus, Gut oder aus anderen Grundsiücken
Kindestheil zu erwaiten hat, muß der der Staatskasse aus dem betreffenden Erkenntniß
erwachsende Anspruch auf Requisition des Landralhsamts von der betroffenen Gerichts-
stelle in dem Hypothekenbuch gehörigen Orts vorgemerkt und seiner Zeit auf Einziehung
des Bedarfs zur Anschaffung des Stellvertreters, der Geldstrafe und des Kostenbetrags
Bedacht genommen werden.
. 62.
Verfahren gegen Ausgebliebene, welche nachmals zurückbehren.
Gegen diejenigen Ausgebliebenen oder Ausgetretenen, welche sich nachmals zur Er-
füllung ihrer Diensipflicht selbst stellen, oder deren man habhaft wird, sollen felgende Be-
|immungen zur Anwendung kommen:
er die dreimonatliche Präclusiofrist unberücksichtigt gelassen hat, jedoch innerhalb
der zunächst darauf folgenden drei Monate freiwillig und vor Publication des
gegen ihn gefällten Erkennknisses zurückkehrt, auch sich zur Ableistung seiner Dienst-
pflicht bei dem Landrathsamte persönlich meldet, wird auf sechs Jahre, jedoch mi#t
der Verschärfung in das Militair eingestellt, die vier Activdienstjahre permanem
bei der Fahne zu verbleiben; ist für denselben bereits ein Stellvertreter beschafft,
so betält es hierbel sein Bewenden. Die sämmtlichen aufgelaufenen Kosten hat
der Ausgctretene jedoch zu kragen.