Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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2) Wer sich nach dem Loosungstermine auf die (5. 59) bezeichnete Weise der Dienst- 
Pflicht entziebt, wird, sobold seine Nummer zum Dieust einzustellen ist (§. 15), 
für den wirklichen Dienst bestimmt und bat die sofortige Anschaffung eines Stell- 
vertreters aus seinem Vermögen zu erwarten. Kommt seine Nummer nicht zur 
Einstellung, so ist er wegen seines Ungehorsams den Umständen nach mit Geld- 
oder Gesängnißstrase zu belegen. 
3) Der Ausgetretene verfällt überdem in eine Geldstrafe von 25 bis 200 Thlr. und 
muß alle durch den Prozeh wider ihn verursachten Kosten erstatten. 
Der Bedarf zur Beschaffung des Stellvertreters, die Geldstrafe und die Kostenab- 
stattung darf von Seiten der Adcendenten des Militairpflichtigen durch keinc Disposition 
unter den Lebendigen oder auf den Todesfall beschränkt werden. Jede Enterbung, sofern 
sie sich nicht auf die gesetzlichen Ursachen gründet, jede Einschränkung des ordentlichen 
Kindestheils durch Testament, Codieill, Legat, Fideikommiß, Schenkung unter den Leben- 
digen oder auf den Tobdesfall oder durch jedes andere auf die Umgehung der Strafe ab- 
zielende Geschäft soll insoweit allgemein für null und nichtig geachtet werden. Für die 
Beitreibung der den Ausgetretenen treffenden Geldstrase und Kosten hat das Landraths- 
amt Sorge zu tragen. 
Im Falle der Ausgetretene aus einem Haus, Gut oder aus anderen Grundsiücken 
Kindestheil zu erwaiten hat, muß der der Staatskasse aus dem betreffenden Erkenntniß 
erwachsende Anspruch auf Requisition des Landralhsamts von der betroffenen Gerichts- 
stelle in dem Hypothekenbuch gehörigen Orts vorgemerkt und seiner Zeit auf Einziehung 
des Bedarfs zur Anschaffung des Stellvertreters, der Geldstrafe und des Kostenbetrags 
Bedacht genommen werden. 
. 62. 
Verfahren gegen Ausgebliebene, welche nachmals zurückbehren. 
Gegen diejenigen Ausgebliebenen oder Ausgetretenen, welche sich nachmals zur Er- 
füllung ihrer Diensipflicht selbst stellen, oder deren man habhaft wird, sollen felgende Be- 
|immungen zur Anwendung kommen: 
er die dreimonatliche Präclusiofrist unberücksichtigt gelassen hat, jedoch innerhalb 
der zunächst darauf folgenden drei Monate freiwillig und vor Publication des 
gegen ihn gefällten Erkennknisses zurückkehrt, auch sich zur Ableistung seiner Dienst- 
pflicht bei dem Landrathsamte persönlich meldet, wird auf sechs Jahre, jedoch mi#t 
der Verschärfung in das Militair eingestellt, die vier Activdienstjahre permanem 
bei der Fahne zu verbleiben; ist für denselben bereits ein Stellvertreter beschafft, 
so betält es hierbel sein Bewenden. Die sämmtlichen aufgelaufenen Kosten hat 
der Ausgctretene jedoch zu kragen.
	        
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