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2) Wer auch die zweite dreimonatliche Präclusivfrist verstreichen läßt und erst spätler
oder wenn auch innerhalb dieser drei Monate, jedoch erst nach der Publikation
des gegen ihn gefällten Erkenninisses, freiwillig zurückkehrt und sich vor dem Land-
rathsamte siellt, wird sofort auf die gewöhnlichen sechs Jahre in das Militair
gestellt, von denen er fünf Jahre permanent bei der Fahne zu verblelben hat.
Ist für denselben bereits ein Stellvertreter beschafft, so bleibt er von der persön-
lichen Einstellung ins Militair befreit, es trifft ihn jedoch in beiden Fällen auher-
dem die §. 61 ad 3 angedrohte Geld= und im Unvermögensfalle eine entspre-
chende Gesängnißstrafe, sowie er gehalten ist, die durch sein Ausbleiben verur-
sachten Kosten zu tragen.
3) Wer nach Veröffentlichung der laut §. 58. gegen ihn zu erlassenden Eidictal,
ladung ergriffen wird, ist behufs Ableistung einer sechsjährigen Activdienstzeil,
während welcher er permanent bei der Fahne verbleibt, unter Vorbehalt der zwei-
jährigen Reservediensipflicht sofort ins Militair einzustellen und hat außer Erle-
gung der entstandenen Kosten das böchste Maß der in §. 61. ad 3 angedrohten
Geld= oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. Im
Falle statt seiner bereits ein Stellvertreter beschafft worden ist, krifft den Vertre-
tenen nur die letztgedachte Strafe.
Die auf das Ausbleiben eines Diensipflichilgen gesetzten Nachtheile können, außer
dem in jedem Falle unvermeidlich bleibenden sofortigen Eintritt ins active Mili-
kair, nicht in Wirkung treten, sobald derselbe vollkommen darthut, daß er durch
unüberwindliche Hindernisse ohne alle eigene Schuld abgehalten worden sei, sich
zur gehörigen Zeit einzustellen. Ist das Strafurtheil schon publicirt, so muß
dasselbe auf die von Seiten des Verurtheilten darwider eingebrachte Vertheidi-
gung und Beweise vom Landrathsamte wieder ausgehoben werden.
8. 63.
Strafe der Selbstverstlmmelung.
Einen Militärpflichtigen, der in der Absicht, dem Dienst zu entgehen, sich selbst ver-
wundet hat, ohne dadurch dienstunfähig geworden zu sein, treffen die in §. 62. unter 3
augedrohten Strafen und hat derselbe nie elne Beförderung im Militairdienst zu erwar-
ien. Bei verursachter Dienstunfähigkeit wird der Schuldige zu Arbeikshausstrafe bis zu
einem Jahre und wenn möglich zu Beschaffung eines Siellvertreters auf selne Kosten
verurtheilt.
Militairdiensipflichtige, welche, um sich dem Militairdienst zu entziehen, fälschlich
und wider besseres Wissen ein körperliches oder geistlges Gebrechen vorgeben, sind mit
einer Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Thalern zu belegen, und im Falle ihrer Dienst.
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