Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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tanglichkei ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Loosnummern zum Dienst auszuheben, 
sowie derjenigen Alteroklasse zuzurechnen, welche im Jahre ihres Dienstantritts zur Loo- 
sung gekommen ist. 
8. 64. 
Strafen für diejenigen, welche das Austreten befördern. 
Wer wissentlich das Audtreten eines Militairpflichtigen auf irgend eine Weise be- 
fördert, oder auch einen Ausgetretenen in der Absicht, ihn dem Diennt zu entziehen, ver- 
beimlicht, soll, nach Beschafsenbeit seiner Mitwikung daz#n und nach seinem Vermögen, 
zu einer angemessenen Geldbuße von 10 bis 50 Tblr. oder zu verhältnißmäßiger Ge- 
sängnißstrafe verurkheill werden. 
§. 65. 
Strasen für diesenigen, welche sich in Bezug auf die Kriegsdienstpflicht 
Bestechungen erlauben 
Militaipslichtige, welche in Bezug auf ihre Dienstpflichligkeit Jemanden durch An- 
biejen, Gewährung oder Uebergabe von Geschenken oder anderen Vortheilen zum Zweck 
einer gesegwidrigen Befreiung, für sich zu gewinnen suchen, sollen ohne Unterschied, ob 
der Versuch Erfolg gehabt oder nicht, alle Reclamationsbefugniß und das Recht zu loo- 
sen, oder wenn schen gelvosi ist, das Vorrecht ihrer Nummer verlieren und sofort zum 
wirklichen Dienst eingesiellt werden. Außerdem sollen dieselben mit einer, dem zehnfachen 
Betrate des gegebenen oder nur angebotenen Geschenks oder Vorkheils gleichkommenden 
Geldbuße oder, im Fall des Unvermögens, mit verhältnihmäßigem Gefängniß, was vor 
der wirklichen Einstellung abzuhalten ist, bestraft werden. 
Verwandte und Freunde des Militairpflichtigen, welche zu dessen Gunsten eine Be- 
stechung unternehmen, werden mit einer, dem zehnfachen Betrag des angebotenen oder 
wirslich geleisteten Geschenks oder Vortheils glelchkommenden Geldbuße und überdies mit 
vier, bis sechswöchentlichem Gefängniß besiraft. 
8. 66. 
Bestrafung der Offieianten, welche in Beziebung auf die Militairpflicht Geschenke 
nehmen, sich bestechen lassen oder speen sonstigen Verpflichtungen nicht nach- 
kommen. 
Obrigkeitliche Versonen, Prediger, Aerzie und Wundärzte, welche in Militair= Aus- 
bebungssachen, oder bei der Verabschiedung von Amtswegen beschäftigt find, dürfen we- 
der von den Militairpflichtigen selbst, noch von den Verwandten und Freunden derselben 
ungend ein Geschenk oder irgend einen Vortheil annehmen oder sich veriprechen lassen. 
Wenn solche Offizianten sich bestechen lassen, um durch Ausstellung falscher Zeugnisse, 
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