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bereitete Liste der Militairpflichtigen einzmragen. Die Aerzte sind jedoch versönlich da-
für verantworklich, daß das Ergebniß genau so niedergeschrieben wird, wie sie dasselbe
angegeben haben.
8. 1.
Die ärziliche Untersuchung finet bei jedem Militairpflichtigen statt, welcher durch
das Loos, als Freiwilliger, durch Nummertausch oder als Stiellvertreter zur Einstellung
in das Contingent bestimmt wird; außerdem sind von den durch das Loos nicht sogleich
zur Einstellung berufenen anwesenden Militairpflichtigen mit höhern Nummern so viele
äärzklich zu untersuchen, um die Tauglichkeit der irgend denkbaren Ersapeinberufung zu
ermitteln. Bei denen, welche als Freiwillige durch Nummertausch oder als Stellvertreter
ins Militair treten wollen, ist darauf zu sehen, daß sie sich in einem zum sofortigen
Kriegsdienst vonzüglich tüchtigen Stand befinden.
8. 5.
Bei der körperlichen Untersuchung ist nur da eine völlige Eutblößung ded ganzen
Nörpers vorzunehmen, wo eine solche Maßregel nach ärztlicher Ansicht nothwendig erscheint;
iedoch soll dies immer unter Beobachtung des nöthigen Anstandes und mit der möglich.
sten Schonung des Schamhaftigkeitsgefühls der jungen Mannschaft in elner besonderen
Stube oder binter einem Schirme ausgeführt werden. Eine vollständige Emblöhung und
genaur Besichtigung des ganzen Körpers muß jedoch da unbedingk eintreten, wo der Mi-
litairpflichtige sich selbst als dienstunbrauchbar angiebt, oder wo die Recrutirungsbebörde,
oder das ihr beigrordneie ärztliche Personal durch äußere oder sonstige Anzeichen auf die
Vermuthung geleitet wird, daß ein Individuum sich irrthümlich für gesund und dienst-
lauglich angiebt, ohne es im nöthigen Umfange zu sein.
8. 6.
Wenunauher der Zeit, wo die Recrutirungsbehörden zusammengetreten sind, Mil-
tairpflichtige untersucht werden müssen, so darf keiner der betreffenden Aerzte die Umter-
suchung eher vornehmen, bevor er nicht von der dazu befugten Behörde aufgesordert und
der zu Untersuchende Ihm als die wirklich zu untersuchende Person auf Flaubwürdige An
vorgestellt wordon ist.
F. 7.
Bei der Untersuchung der Militatrpslichtigen kommt es ärztlicher Seits darauf au:
1) ob der Untersuchte zum Mllitairdienst un bedingt brauchbar is,.
2) ober zur Zeit, wo die Unter suchung stattfindet, als zum Militair.
dienste un brauch bar zu erachten, indeß im baufe der Zeit mögli-