Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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bereitete Liste der Militairpflichtigen einzmragen. Die Aerzte sind jedoch versönlich da- 
für verantworklich, daß das Ergebniß genau so niedergeschrieben wird, wie sie dasselbe 
angegeben haben. 
8. 1. 
Die ärziliche Untersuchung finet bei jedem Militairpflichtigen statt, welcher durch 
das Loos, als Freiwilliger, durch Nummertausch oder als Stiellvertreter zur Einstellung 
in das Contingent bestimmt wird; außerdem sind von den durch das Loos nicht sogleich 
zur Einstellung berufenen anwesenden Militairpflichtigen mit höhern Nummern so viele 
äärzklich zu untersuchen, um die Tauglichkeit der irgend denkbaren Ersapeinberufung zu 
ermitteln. Bei denen, welche als Freiwillige durch Nummertausch oder als Stellvertreter 
ins Militair treten wollen, ist darauf zu sehen, daß sie sich in einem zum sofortigen 
Kriegsdienst vonzüglich tüchtigen Stand befinden. 
8. 5. 
Bei der körperlichen Untersuchung ist nur da eine völlige Eutblößung ded ganzen 
Nörpers vorzunehmen, wo eine solche Maßregel nach ärztlicher Ansicht nothwendig erscheint; 
iedoch soll dies immer unter Beobachtung des nöthigen Anstandes und mit der möglich. 
sten Schonung des Schamhaftigkeitsgefühls der jungen Mannschaft in elner besonderen 
Stube oder binter einem Schirme ausgeführt werden. Eine vollständige Emblöhung und 
genaur Besichtigung des ganzen Körpers muß jedoch da unbedingk eintreten, wo der Mi- 
litairpflichtige sich selbst als dienstunbrauchbar angiebt, oder wo die Recrutirungsbebörde, 
oder das ihr beigrordneie ärztliche Personal durch äußere oder sonstige Anzeichen auf die 
Vermuthung geleitet wird, daß ein Individuum sich irrthümlich für gesund und dienst- 
lauglich angiebt, ohne es im nöthigen Umfange zu sein. 
8. 6. 
Wenunauher der Zeit, wo die Recrutirungsbehörden zusammengetreten sind, Mil- 
tairpflichtige untersucht werden müssen, so darf keiner der betreffenden Aerzte die Umter- 
suchung eher vornehmen, bevor er nicht von der dazu befugten Behörde aufgesordert und 
der zu Untersuchende Ihm als die wirklich zu untersuchende Person auf Flaubwürdige An 
vorgestellt wordon ist. 
F. 7. 
Bei der Untersuchung der Militatrpslichtigen kommt es ärztlicher Seits darauf au: 
1) ob der Untersuchte zum Mllitairdienst un bedingt brauchbar is,. 
2) ober zur Zeit, wo die Unter suchung stattfindet, als zum Militair. 
dienste un brauch bar zu erachten, indeß im baufe der Zeit mögli-
	        
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