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Grad erreicht hat, daß das Gehen ganz auf dem innern
Rande des Fußes geschieht;
Eine widernatürliche Beschaffenheit der Jußgelenke
und Knöchel, wodurch das längere Marschiren erschwert
und Schmerzen verursacht werden;
Der Pferdefuß und der Klumpfuß;
Narben von ehedem gehabten ansehnlichen Jußgeschwüren, die
einen wiederholten Ausbruch befürchten lassen;
Mangel einer oder mehrerer Fuhzehen;
Bedeutende Krümmung oder Steifheit einer oder mehrerer
Zehen;
Ueberzahl oder Uebereinanderliegen derselben;
Starker Fußschweih, der durch seine Schärfe die Füße
wund macht;
Große Frostballen;
Geschwülste, Knochen= und andere Auswüchse an den
Zehen, wodurch das Tragen der Stiefel unmöglich wird;
Krampfaderknoten an den Füßen.
8. 13.
Anhang.
Unter den in §. 12. genannten Krankbeiten und körperlichen Gebrechen, welche
die Unbrauchbarkeit eines Militairpflichtigen zu jedem Mllitairdienste begründen, sind
mehrere, die sich während der kurzen Zeit der Umtersuchung nicht immer so darstellen,
daß der Arzt sich von der Wirklichkeit derselben überzeugen kann.
Sie werden daher von den Militairpflichtigen nicht selten vorgeschützt oder wirklich
nachgeahmt und erkünsielt. Zu diesen Leiden gehören: der Wahnsinn nebst den übrigen
Seelenkrankheiten, die Epilepsie und andere Convulsionen und Krämpfe, Gliederzittern,
Starrsucht, Schwindel, Nachtwandeln, chronische Gicht und chronischer Rheumatismus,
Augenentzündungen, Gesichtsschwäche, schwarzer Staar, Nacht= und Tagolindheit, Tanb,
heit, Stummheit, Engbrüstigkeit, Bluthusten, Blutbrechen und Blutharnen, Unvermögen
den Urin zu halten, Lähmung der einen oder andern Extremiläten, Geschwüre, nament-
lich an den untern Extremitäten und außerdem auch Windgeschwulste des Hodensacks
oder an andern Theilen.
Wenn dem untersuchenden Arzte über das wirkliche Bestehen der vorgedachten Ge-
brechen aus dem Aussehen und der mehr oder weniger alterirten Körperlichkeit des In-
dividnums kelne überzeugenden Merkmale gegeben sind, so muß billige Rücksicht auf