Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Grad erreicht hat, daß das Gehen ganz auf dem innern 
Rande des Fußes geschieht; 
Eine widernatürliche Beschaffenheit der Jußgelenke 
und Knöchel, wodurch das längere Marschiren erschwert 
und Schmerzen verursacht werden; 
Der Pferdefuß und der Klumpfuß; 
Narben von ehedem gehabten ansehnlichen Jußgeschwüren, die 
einen wiederholten Ausbruch befürchten lassen; 
Mangel einer oder mehrerer Fuhzehen; 
Bedeutende Krümmung oder Steifheit einer oder mehrerer 
Zehen; 
Ueberzahl oder Uebereinanderliegen derselben; 
Starker Fußschweih, der durch seine Schärfe die Füße 
wund macht; 
Große Frostballen; 
Geschwülste, Knochen= und andere Auswüchse an den 
Zehen, wodurch das Tragen der Stiefel unmöglich wird; 
Krampfaderknoten an den Füßen. 
8. 13. 
Anhang. 
Unter den in §. 12. genannten Krankbeiten und körperlichen Gebrechen, welche 
die Unbrauchbarkeit eines Militairpflichtigen zu jedem Mllitairdienste begründen, sind 
mehrere, die sich während der kurzen Zeit der Umtersuchung nicht immer so darstellen, 
daß der Arzt sich von der Wirklichkeit derselben überzeugen kann. 
Sie werden daher von den Militairpflichtigen nicht selten vorgeschützt oder wirklich 
nachgeahmt und erkünsielt. Zu diesen Leiden gehören: der Wahnsinn nebst den übrigen 
Seelenkrankheiten, die Epilepsie und andere Convulsionen und Krämpfe, Gliederzittern, 
Starrsucht, Schwindel, Nachtwandeln, chronische Gicht und chronischer Rheumatismus, 
Augenentzündungen, Gesichtsschwäche, schwarzer Staar, Nacht= und Tagolindheit, Tanb, 
heit, Stummheit, Engbrüstigkeit, Bluthusten, Blutbrechen und Blutharnen, Unvermögen 
den Urin zu halten, Lähmung der einen oder andern Extremiläten, Geschwüre, nament- 
lich an den untern Extremitäten und außerdem auch Windgeschwulste des Hodensacks 
oder an andern Theilen. 
Wenn dem untersuchenden Arzte über das wirkliche Bestehen der vorgedachten Ge- 
brechen aus dem Aussehen und der mehr oder weniger alterirten Körperlichkeit des In- 
dividnums kelne überzeugenden Merkmale gegeben sind, so muß billige Rücksicht auf
	        
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