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8. 3.
Zu 8. 5. a des Gesehes von 1858.
Die im §. 5. des Gesetzes vom 15. Januar 1658 sub a enthaltene Bestimmung,
daß es für die dort erwähnten Werthsermittelungen jedem Theile frei slehe, auf Tagation
durch Sachverständige anzutragen, wird hiermit ausgehoben.
8. 4.
3u Tit. IV. des Ablösungsgesehes vom 23. März 1838.
1.
Bel Ablösung der im §. 52. des Ablösungsgesetzes von 1838 bezeichneten Getrelde-
Abgaben ist wegen der in der Regel schlechteren Beschaffenheit, sowie für Verwaltungs-
kosten und sonstlgen Abgang ein Abzug von 15 pro Cent zu machen.
ur dann, wenn
1) nachweislich die Getreideabgabe in guter Beschaffenheit geliefert werden muß,
wenn
2) dieselbe einen Theil unbezahlten Kaufgeldes oder das Aequivalent eines abge-
loͤsten Garbenzehnts bildet, und wenn
3) dieselbe mit einer Gegenleistung des Berechtigten verbunden ist, werden diese 15
pbro Cent nicht abgezogen.
2.
In den Fällen, in welchen der vorslehende bestimmte Abzug von 15 pro Cent ge-
macht wird, kommt die Bestimmung im dritten Alinea deo §. 53. nicht zur Anwendung.
G. 5.
Die Ablösung der Lehngelder bekr.
Bei Ablösung des sogenannten kleinen Lehngelda — einer nach der Zahl der Er-
ben und der Lehnstücke sich richtenden Abgabe — wird die jährliche Rente. in der Welse
ermistell, daß auf das Jahrhundert zwei Fälle und auf jeden Fall drei Erben angenom-
men werden; der sich hiernach ergrbende Belrag durch Hundert getheilt, ergiebt die jähr:
liche Rente: Die Nachschußrente aber wird in der Weise berechuet, daß vom letzten
Lehnsfalle an bis zu dem Tage der Provocatlon auf die Ablösung die jährliche Rente
zur Hälste, und wenn dieser Zeitraum 25 Jahre übersteigt, für jedes überschiehende Jahr
nur zum vierten Theile gezahlt wird. In keinem Falle jedoch darf die Nachzahlung den
Betrag des in dem zuletzt vorgekommenen Lehnsfalle entrichteken sogenannten kleinen
Lehngeldes überstelgen. Die Rente mit dem zwanzlgfachen Betrage kaplkalisirt giebt
unter Zurechnung der Nachzahlung die Ablösungssumme.