Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Zu 8. 2 und 3. 
Die nach Ziffer VI. im zweiten Absape und nach Ziffer VIll. der fünften Abthel- 
lung des Vereins-Zolltarifs (Gesetzjammlung Vand Xl. Seite 230) zu Gunsten von 
Glas, Glaswaaren, Instrumenten, Porzellan, Steingm und kurzen Waaren, sowie aller 
sprachgebräuchlich zu den kurzen. Waaren zu rechnenden Gegenstände getroffenen Aus- 
nahmebestimmungen fluden auch auf den Postverkehr Anwendung, und zwar die 
Ausnahmebestimmung unter Ziffer VI. im zweiten Absatze auch in solchen Fällen, wo die 
vorgedachten Gegenstände mit anderen Waaren in einem Kollo zusammen verpackt eingehen. 
Gera, am 26. Juli 1864. 
Fürstliches Ministerlum. 
v. Harbou. 
Semmel. 
3) Verordnung vom 10. September 1864, betr. Erlänterungen und Zusätze zu den Geseyen vom 15. 
Jannar 1858 und 23. März 1838 über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen. 
(Dublleitt in Nr. 30 des Amts- und Deerungeblats vom Jahre 1864.) 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
herer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein kc. 2c. 
verordnen, unter Hinweisung auf das Geseyz vom 16. Juli d. Io., betreffend Erlänte- 
rungen und Zusätze zu den Gesepzen vom 15. Jannar 1858 und 23. März 1838 über 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, hiermit Folgendes: 
8. 1. 
Die im 8. 1. sub k. des Gesehes vom 15. Jannar 1858 enthaltene Bestimmung, 
wonach Renten, welche den Betrag von 2½ Silbergroschen vierteljährlich ulcht er- 
reichen, von der Ueberweisung an die Landrentkenbank ausgeschlossen waren, soll künftig 
nur hinsichtlich solcher Renten gelten, die den Betrag von 1¼ Silbergroschen viertel. 
jährlich nicht erreichen.
	        
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