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8. 2.
Die Bestimmung in §. I. sub m. des Geseßes vom 15. Januar 1858, wonach
die Vergunstigung, mittelst Reutenzahlungen durch Hilfe der Bank abloͤsen zu koͤnnen,
auf die nächsten acht Jahre vom 1. Juli 1858 an beschränkt sein sollte, wird dahin
abgeändert, daß von der gedachten Vergünstigung noch drei Jahre länger, also
bis Ausgang Juni 1869, Gebrauch gemacht werden kann.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen
nsiegel.
So geschehen Schloß Schleiz, am 10. September 1864.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Breischnelder. Dr. E. v. Beulwih.
4) Höchste Verorduung vom 29. September 1864, betr. den Familien-Namen unehelicher Kinder.
(Patlleirt in Nr. 40 des Amts, und Vew##nunsstlatts vem Jahre 1561.)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen hierdurch Folgendes:
Art. 1.
Ein uneheliches Kind ist in der Regel unter dem Familien-Namen der Mukter in
das Kirchenbuch einzutragen und hat diesen Namen zu führen.
Art. 2.
Wenn aber derjenige, welchen die Mutter eines unehellchen Kindes als Vater dessel-
ben angibt, vor der Taufe bel dem Pfarramte der Parochie, in welcher die Tause Statt
findel, entweder persönlich oder durch Belbringung einer amtlich beglaubigten Erklärung